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Der Heilige Stuhl
PAPST FRANZISKUS
APOSTOLISCHE KONSTITUTION
VERITATIS GAUDIUM
ÜBER DIE KIRCHLICHEN UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN
Einleitung
1. Die Freude der Wahrheit (Veritatis gaudium) verleiht dem brennenden Wunsch Ausdruck, der
das Herz jedes Menschen unruhig macht, solange er nicht dem Licht Gottes begegnet ist, in ihm
wohnt und es mit allen teilt[1]. Die Wahrheit ist nämlich keine abstrakte Idee, sondern sie ist
Jesus, das Wort Gottes, in dem das Leben, das Licht der Menschen, ist (vgl. Joh 1,4); er ist der
Sohn Gottes, der zugleich der Sohn des Menschen ist. Nur er »macht in der Offenbarung des
Geheimnisses des Vaters und seiner Liebe dem Menschen den Menschen selbst voll kund und
erschließt ihm seine höchste Berufung«[2].
In der Begegnung mit ihm, dem Lebendigen (vgl. Offb 1,18) und Erstgeborenen unter vielen
Brüdern (vgl. Röm 8,29), erprobt das Herz des Menschen schon jetzt, im Auf und Ab der
Geschichte, das unvergängliche Licht und Fest der Vereinigung mit Gott wie auch der Einheit mit
den Brüdern und Schwestern im gemeinsamen Haus der Schöpfung, dessen es sich ohne Ende in
der Fülle der Gemeinschaft mit Gott erfreuen wird. Im Gebet Jesu an den Vater – »Alle sollen eins
sein: Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir bin, sollen auch sie in uns sein « (Joh 17,21) – ist das
Geheimnis der Freude enthalten, die Jesus uns in Fülle mitteilen will (vgl. Joh 15,11) vom Vater
durch die Gabe des Heiligen Geistes: Geist der Wahrheit und der Liebe, der Freiheit, der
Gerechtigkeit und der Einheit.
Die Kirche wird von Jesus dazu angetrieben, eben diese Freude in ihrer Sendung ohne Unterlass

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und mit immer neuer Leidenschaft zu bezeugen und zu verkünden. Das Volk Gottes ist auf den
Pfaden der Zeit pilgernd unterwegs, in ehrlichem und solidarische Umgang mit den Männern und
Frauen aller Völker und aller Kulturen, um mit dem Licht des Evangeliums den Weg der
Menschheit auf eine neue Kultur der Liebe hin zu erhellen. Die evangelisierende Sendung der
Kirche geht aus ihrer eigenen Identität hervor, die ganz darauf angelegt ist, das authentische und
ganzheitliche Wachstum der menschlichen Familie bis zu ihrer endgültigen Erfüllung in Gott zu
fördern. Mit dieser Sendung eng verbunden ist das breite und vielgestaltige Programm der
kirchlichen Studien, die durch die Jahrhunderte hindurch aus der Weisheit des Volkes Gottes
unter der Leitung des Heiligen Geistes und im Dialog und in der Unterscheidung der Zeichen der
Zeit wie auch der verschiedenen kulturellen Umstände erblüht sind.
Es verwundert also nicht, dass das Zweite Vatikanische Konzil, das kraftvoll und prophetisch die
Erneuerung des Lebens der Kirche förderte, im Hinblick auf eine wirksamere Mission in dieser
geschichtlichen Epoche mit dem Dekret Optatam totius eine treue und schöpferische Revision der
kirchlichen Studien empfohlen hat (vgl. Nrn. 13-22). Nach genauem Studium und kluger
Erprobung hat dieses Vorhaben in der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana, die vom
heiligen Johannes Paul II. am 15. April 1979 erlassen wurde, Ausdruck gefunden. Dank ihrer ist
der Einsatz der Kirche zugunsten der »kirchlichen Fakultäten und Universitäten […], die sich
insbesondere mit der christlichen Offenbarung befassen und mit solchen Fragestellungen, die mit
dieser verbunden sind und deshalb im engeren Sinne zum eigentlichen Verkündigungsauftrag der
Kirche gehören«, weiter gefördert und vollendet worden. Dies gilt in gleicher Weise für jene
anderen Fächer, »die zwar keine direkte Verbindung mit der christlichen Offenbarung haben, aber
doch eine gute Hilfestellung bei der Aufgabe der Verkündigung geben können«[3].
In Treue zum Geist und den Leitlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils und als seine
angemessene Aktualisierung ist nach fast vierzig Jahren heute ein aggiornamento jener
Apostolischen Konstitution dringend notwendig. Auch wenn sie in ihrer prophetischen Vision und
mit ihrem klaren Gedankengang ihre Gültigkeit völlig beibehält, muss sie doch durch die
zwischenzeitlich erlassenen normativen Bestimmungen ergänzt werden. Zugleich ist hier der
Entwicklung der letzten Jahrzehnte im Bereich der akademischen Studien Rechnung zu tragen,
ebenso dem weltweit gewandelten soziokulturellen Kontext wie auch den Empfehlungen auf
internationaler Ebene hinsichtlich der Ausführung der verschiedenen Initiativen, denen der Heilige
Stuhl beigetreten ist.
Die Gelegenheit ist günstig, um mit überlegter und prophetischer Entschlossenheit eine
Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang
mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet
ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst, wie ich
es dem ganzen Volk Gottes im Apostolischen Schreiben Evangelii gaudium programmatisch
ausgeführt habe.

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2. Die Apostolische Konstitution Sapientia christiana stellte in jeder Hinsicht die reife Frucht des
großen Reformwerks der kirchlichen Studien dar, das durch das Zweite Vatikanische Konzil in
Gang gesetzt wurde. Insbesondere nimmt sie die Ergebnisse auf, die in diesem entscheidenden
Bereich der Sendung der Kirche unter der weisen und umsichtigen Leitung des seligen Paul VI.
erreicht wurden. Zugleich gibt sie einen Ausblick auf den Beitrag, der dann in Kontinuität dazu
vom Lehramt des heiligen Johannes Paul II. geleistet wurde.
Wie ich schon bei anderer Gelegenheit hervorheben konnte, war »einer der wichtigsten Beiträge
des Zweiten Vatikanischen Konzils […] das Bestreben, diese Trennung zwischen Theologie und
Pastoral, zwischen Glauben und Leben zu überwinden. Ich wage zu sagen, dass es die
Grundordnung der Theologie – das Handeln und Denken aus dem Glauben heraus –
gewissermaßen revolutioniert hat«[4]. Eben in diesem Licht lädt das Dekret Optatam totius die
kirchlichen Studien mit Nachdruck ein, »harmonisch darauf hinzustreben, den Alumnen immer
tiefer das Mysterium Christi zu erschließen, das die ganze Geschichte der Menschheit durchzieht
[und] sich ständig der Kirche mitteilt«[5]. Um dieses Ziel zu erreichen, fordert das Konzilsdekret
dazu auf, die Betrachtung und das Studium der Heiligen Schrift, der »Seele der ganzen
Theologie«[6], mit der beständigen und bewussten Teilnahme an der heiligen Liturgie, der
»erste[n] und notwendige[n] Quelle des wahrhaft christlichen Geistes«[7], sowie mit dem
systematischen Studium der lebendigen Tradition der Kirche im Dialog mit den Menschen der
heutigen Zeit, im genauen Hinhören auf ihre Probleme, ihre Verletzungen und ihre
Erfordernisse[8] zu verbinden. Auf diese Weise – so unterstreicht Optatam totius – soll »die
pastorale Sorge […] die gesamte Erziehung der Alumnen durchdringen«[9], um sie daran zu
gewöhnen, »über die Grenzen der eigenen Diözese, der Nation oder des Ritus zu blicken und für
die Bedürfnisse der ganzen Kirche einzustehen […], stets bereit, das Evangelium überall zu
verkünden«[10].
Meilensteine auf dem Weg, der von diesen Leitlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils bis zu
Sapientia christiana führt, sind besonders das Apostolische Schreiben Evangelii nuntiandi und die
Enzyklika Populorum progressio von Paul VI. und – nur ein Monat vor der Promulgation der
Apostolischen Konstitution – die Enzyklika Redemptor hominis von Johannes Paul II. Die
prophetische Eingebung des Apostolischen Schreibens Pauls VI. über die Evangelisierung in der
Welt von heute hallt kraftvoll in der Einleitung von Sapientia christiana nach, und zwar dort, wo
gesagt wird: »Der besondere Verkündigungsauftrag der Kirche fordert nicht nur, dass das
Evangelium in immer größeren geographischen Räumen und für wachsende Zahlen von
Menschen gepredigt wird, sondern auch, dass die Kraft dieser Frohbotschaft die Denkweisen, die
Maßstäbe des Urteils und die Handlungsnormen prägt; kurz gesagt, die gesamte Kultur des
Menschen soll vom Evangelium durchdrungen werden«[11]. Johannes Paul II. hat seinerseits,
besonders in der Enzyklika Fides et ratio, für den Bereich des Dialogs zwischen Philosophie und
Theologie die Überzeugung bekräftigt und untermauert, welche die Lehre des Zweiten
Vatikanischen Konzils anregte, dass nämlich »der Mensch imstande ist, zu einer einheitlichen und
organischen Wissensschau zu gelangen. Das ist eine der Aufgaben, deren sich das christliche

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Denken im Laufe des nächsten Jahrtausends christlicher Zeitrechnung wird annehmen
müssen«[12].
Auch die Enzyklika Populorum progressio hat bei der Neustrukturierung der kirchlichen Studien im
Lichte des Zweiten Vatikanums eine entscheidende Rolle gespielt. Gemeinsam mit Evangelii
nuntiandi hat sie, wie es aus der Entwicklung der verschiedenen Ortskirchen ersichtlich ist,
bedeutsame Impulse und konkrete Anleitungen für die Inkulturation des Evangeliums und für die
Evangelisierung der Kulturen in den verschiedenen Regionen der Welt in Bezug auf die
Herausforderungen der Gegenwart gegeben. Diese Sozialenzyklika Pauls VI. unterstreicht
nämlich wirkungsvoll, dass die Entwicklung der Völker – als unabdingbarer Schlüssel zur
weltweiten Verwirklichung von Gerechtigkeit und Frieden – »umfassend sein [muss], sie […] jeden
Menschen und den ganzen Menschen im Auge haben«[13] muss. Zugleich macht sie darauf
aufmerksam, dass »weise Menschen mit tiefen Gedanken, die nach einem neuen Humanismus
Ausschau halten, der den Menschen von heute sich selbst finden lässt«[14], vonnöten sind.
Populorum progressio deutet also mit prophetischer Vision die Soziale Frage als
anthropologisches Problem, welches das Schicksal der gesamten Menschheitsfamilie berührt.
Dieser entscheidende Verständnisschlüssel hat die weiteren Dokumente zur Soziallehre der
Kirche inspiriert: von Laborem exercens über Sollecitudo rei socialis und Centesimus annus von
Johannes Paul II., Caritas in veritate von Papst Benedikt XVI. bis zu Laudato siʼ. Papst Benedikt
XVI. griff die Anregung von Populorum progressio im Hinblick auf einen neuen Frühling des
Denkens auf und wies auf die dringende Notwendigkeit hin, »die Globalisierung der Menschheit im
Sinne von Beziehung, Gemeinschaft und Teilhabe zu leben und auszurichten«[15]. Er unterstrich
dabei, dass Gott die Menschheit in jenes unaussprechliche Geheimnis von Gemeinschaft
aufnehmen will, welche die Allerheiligste Dreifaltigkeit ist, während die Kirche in Jesus Christus
Zeichen und Werkzeug dieser Gemeinschaft ist[16]. Um dieses Ziel realistisch zu erreichen, lädt
er dazu ein, »die Vernunft auszuweiten und sie fähig zu machen, diese eindrucksvollen neuen
Dynamiken zu erkennen und auszurichten«, die die Menschheitsfamilie bedrängen, »indem man
sie im Sinn jener Kultur der Liebe beseelt, deren Samen Gott in jedes Volk und in jede Kultur
gelegt hat«[17]. Zugleich soll man sich darum bemühen, »die verschiedenen Ebenen des
menschlichen Wissens« – die theologische und die philosophische sowie die soziale und die
wissenschaftliche Ebene – »interagieren zu lassen«[18].
3. Dieses reiche Erbe an Vertiefungen und Orientierungen wurde dank des beharrlichen
Bemühens um eine kulturelle und soziale Vermittlung des Evangeliums durch das Volk Gottes in
verschiedenen Kontinenten und im Dialog mit den verschiedenen Kulturen sozusagen „auf dem
Feld“ geprüft und vermehrt. So ist nun die Zeit gekommen, dass es in die weise und mutige
Erneuerung der kirchlichen Studien einmündet, wie sie die missionarische Neuausrichtung einer
Kirche „im Aufbruch“ erfordert.
In der Tat steht heute als vordringlichste Aufgabe auf der Tagesordnung, dass das ganze Volk

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Gottes sich darauf vorbereitet, „mit Geist“[19] eine neue Etappe der Evangelisierung zu
beschreiten. Dies verlangt »einen entschiedenen Prozess der Unterscheidung, der Läuterung und
der Reform«[20]. In einem solchen Prozess spielt eine angemessene Erneuerung des kirchlichen
Studiensystems eine strategische Rolle. Die kirchlichen Studien sind nämlich nicht nur dazu da,
Orte und Programme qualifizierter Ausbildung für Priester, Personen des geweihten Lebens oder
engagierte Laien anzubieten, sondern sie bilden eine Art günstiges kulturelles Laboratorium, in
dem die Kirche jene performative Interpretation der Wirklichkeit ausübt, die dem Christusereignis
entspringt und sich aus den Gaben der Weisheit und der Wissenschaft speist, durch die der
Heilige Geist in verschiedener Weise das ganze Volk Gottes bereichert: vom sensus fidei fidelium
zum Lehramt der Hirten, vom Charisma der Propheten zu dem der Lehrer und der Theologen.
Und das ist für eine Kirche „im Aufbruch“ ein unverzichtbarer Wert! Das gilt umso mehr heute, da
wir nicht nur eine Zeit des Wandels, sondern einen regelrechten Zeitenwandel[21] erleben, der
von einer umfassenden anthropologischen[22] und sozio-ökologischen Krise[23] gekennzeichnet
ist, in der wir jeden Tag mehr »Symptome eines Bruchs […] bemerken, aufgrund der großen
Geschwindigkeit der Veränderungen und der Verschlechterung. Diese zeigen sich sowohl in
regionalen Naturkatastrophen als auch in Gesellschafts- oder sogar Finanzkrisen«[24]. Es geht
schließlich darum, »das Modell globaler Entwicklung in eine [andere] Richtung [zu] lenken« und
den »Fortschritt neu zu definieren«[25]: »Das Problem ist, dass wir noch nicht über die Kultur
verfügen, die es braucht, um dieser Krise entgegenzutreten. Es ist notwendig, leaderships zu
bilden, die Wege aufzeigen«[26].
Diese beachtliche und unaufschiebbare Aufgabe verlangt auf der kulturellen Ebene akademischer
Bildung und wissenschaftlicher Forschung die großherzige und gemeinsame Anstrengung
hinsichtlich eines radikalen Paradigmenwechsels, ja mehr noch – ich erlaube mir zu sagen –
hinsichtlich einer »mutigen kulturellen Revolution«[27]. Hierbei ist das weltweite Netz kirchlicher
Universitäten und Fakultäten berufen, als entscheidenden Beitrag den Sauerteig, das Salz und
das Licht des Evangeliums Jesu Christi und der lebendigen Tradition der Kirche – immer offen für
neue Situationen und Vorschläge – einzubringen.
Es wird heute immer deutlicher sichtbar, dass es »einer wahren Hermeneutik im Einklang mit dem
Evangelium [bedarf], um das Leben, die Welt, die Menschen besser zu verstehen. Keine Synthese
ist nötig, sondern eine geistige Atmosphäre der Suche und der Gewissheit, gegründet auf die
Wahrheiten der Vernunft und des Glaubens. Philosophie und Theologie erlauben es,
Überzeugungen zu erwerben, die die Intelligenz strukturieren und stärken sowie den Willen
erhellen … aber all dies ist nur fruchtbar, wenn man es mit einem offenen Geist und auf Knien tut.
Der Theologe, der sich an seinem vollständigen und abgeschlossenen Denken ergötzt, ist
mittelmäßig. Der gute Theologe und Philosoph hat ein offenes Denken, das heißt es ist nicht
abgeschlossen, immer offen für das „maius“ Gottes und der Wahrheit, immer in Entwicklung
begriffen, jenem Gesetz entsprechend, das der heilige Vinzenz von Lérins folgendermaßen
beschreibt: „annis consolidetur, dilatetur tempore, sublimetur aetate“ (Commonitorium primum, 23:

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PL 50,668).«[28]
4. Vor diesem weiten und neuen Horizont, der sich vor uns auftut, stellt sich die Frage: Welche
sind die Grundkriterien im Hinblick auf eine Erneuerung und Wiederbelebung des Beitrags der
kirchlichen Studien für eine missionarische Kirche im Aufbruch? Mindestens vier solcher Kriterien
können hier genannt werden, die sich aus der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils und aus
der Erfahrung der Kirche ergeben, die in diesen Jahrzehnten in ihrer Schule, im Hören auf den
Heiligen Geist und auf die grundlegendsten Bedürfnisse und akutesten Fragen der
Menschheitsfamilie, gereift ist.
a) Das erste und beständigste Kriterium ist das der Kontemplation und der geistlichen,
intellektuellen und existentiellen Einführung ins Herz des Kerygma, also der immer neuen und
faszinierenden Frohbotschaft des Evangeliums Jesu [29], »das immer mehr und besser« im
Leben der Kirche und der Menschheit »assimiliert wird«[30]. Dies ist das Heilsgeheimnis, dessen
Zeichen und Werkzeug die Kirche in Christus mitten unter den Menschen ist[31]: »ein Geheimnis,
das in der Heiligsten Dreifaltigkeit verwurzelt ist, dessen historisch konkrete Gestalt aber ein
pilgerndes und evangelisierendes Volk ist, dass immer jeden, wenn auch notwendigen
institutionellen Ausdruck übersteigt« und sein »letztes Fundament in der freien und
umgeschuldeten Initiative Gottes hat«[32].
Aus dieser lebenswichtigen und freudigen Ausrichtung auf das in Jesus Christus geoffenbarte
Antlitz Gottes des Vaters, der reich an Erbarmen ist (vgl. Eph 2,4),[33] ergibt sich die befreiende
und verantwortliche Erfahrung, als Kirche eine »Mystik des Wir«[34] zu leben, die zum Sauerteig
jener universalen Brüderlichkeit wird, »die die heilige Größe des Nächsten zu sehen weiß; die in
jedem Menschen Gott zu entdecken weiß; die die Lästigkeiten des Zusammenlebens zu ertragen
weiß, indem sie sich an die Liebe Gottes klammert; die das Herz für die göttliche Liebe zu öffnen
versteht, um das Glück der anderen zu suchen, wie es ihr guter himmlischer Vater sucht«[35]. Von
daher kommt der Imperativ, im Herzen auf den Schrei der Armen und der Erde zu hören[36] und
ihn im Geiste nachklingen zu lassen, um der »sozialen Dimension des Evangelisierens«[37] als
integralem Bestandteil der Sendung der Kirche konkrete Gestalt zu verleihen: denn »Gott erlöst in
Christus nicht nur die einzelne Person, sondern auch die sozialen Beziehungen der Menschen
untereinander«[38]. Es ist nämlich wahr: »Die eigene Schönheit des Evangeliums kann von uns
nicht immer angemessen zum Ausdruck gebracht werden, doch es gibt ein Zeichen, dass niemals
fehlen darf: die Option für die Letzten, für die, welche die Gesellschaft aussondert und
wegwirft«[39]. Diese Option muss die Darstellung und die Vertiefung der christlichen Wahrheit
durchdringen.
Von dort ergibt sich im Rahmen der Ausbildung zu einer christlich inspirierten Kultur der
besondere Akzent, in der ganzen Schöpfung die trinitarische Prägung zu entdecken, die den
Kosmos, in dem wir leben, zu einem »Gewebe von Beziehungen« macht: »Jedes Lebewesen« hat
darin »die Eigenschaft, auf etwas anderes zuzustreben«, und so wird das Heranreifen einer

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7
»Spiritualität der globalen Solidarität« begünstigt, »die aus dem Geheimnis der Dreifaltigkeit
entspringt«[40].
b) Ein zweites Leitkriterium, das aufs engste mit dem ersten zusammenhängt und aus ihm folgt, ist
das des Dialogs auf allen Gebieten: nicht als rein taktische Vorgehensweise, sondern aus dem
inneren Bedürfnis heraus, gemeinsam die Erfahrung der Freude der Wahrheit zu machen und ihre
Bedeutung sowie die praktischen Auswirkungen gründlich zu untersuchen. Das, was das
Evangelium und die Lehre der Kirche heute fördern sollen – und zwar in großzügiger und offener
Synergie mit allen positiven Instanzen, die das Wachstum eines universalen menschlichen
Bewusstseins nähren –, ist eine wahre Kultur der Begegnung[41], ja eine Kultur der Begegnung
zwischen allen echten und vitalen Kulturen dank einem gegenseitigen Austausch der je eigenen
Gaben in jenem lichtvollen Raum, den die Liebe Gottes allen seinen Geschöpfen eröffnet.
Wie Papst Benedikt XVI. betont hat, ist »die Wahrheit […] „lógos“, der „diá-logos“ schafft und
damit Austausch und Gemeinschaft bewirkt«[42]. In diesem Lichte lädt Sapientia christiana unter
Berufung auf Gaudium et spes dazu ein, den Dialog mit den Christen der anderen Kirchen und
kirchlichen Gemeinschaften und mit jenen, die anderen Religionen oder humanistischen
Überzeugungen angehören, zu fördern und gemeinsam »mit den Fachleuten der anderen
Disziplinen in Verbindung [zu] bleiben, mit Gläubigen wie mit Nichtgläubigen, und deren Thesen
zu verstehen, sie zu werten und im Licht der geoffenbarten Wahrheit zu beurteilen [zu]
suchen«[43].
Daraus ergibt sich die günstige und unmittelbare Gelegenheit, in dieser Perspektive und in diesem
Geist den Aufbau und die methodische Dynamik der vom kirchlichen Studiensystem
vorgeschlagenen Lehrpläne im Hinblick auf ihre theologische Fragestellung, auf ihre Leitprinzipien
und ihre unterschiedlichen Ebenen der fachlichen, pädagogischen und didaktischen Gliederung
neu zu prüfen. Diese Gelegenheit konkretisiert sich in einer anspruchsvollen, aber äußerst
fruchtbaren Aufgabe: Zielsetzung und Gliederung der Disziplinen und der in kirchlichen Studien
erteilten Lehren in dieser spezifischen Logik und Intention überdenken und aktualisieren. In der
Tat ist heute »eine Evangelisierung nötig, welche die neuen Formen, mit Gott, mit den anderen
und mit der Umgebung in Beziehung zu treten, erleuchte und die grundlegenden Werte wachruft.
Es ist notwendig, dorthin zu gelangen, wo die neuen Geschichten und Paradigmen
entstehen«[44].
c) Daraus folgt das dritte Grundkriterium, das ich in Erinnerung rufen will: eine im Licht der
Offenbarung mit Weisheit und Kreativität ausgeübte Inter- und Transdisziplinarität. Die Einheit des
Wissens in aller Differenzierung und unter Achtung der vielfältigen, miteinander verbundenen und
sich überschneidenden Ausdrucksformen ist das Lebens- und Vernunftprinzip, welches das
akademische Bildungs- und Forschungsangebot des kirchlichen Studiensystems sowohl inhaltlich
als auch methodisch auszeichnet.

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8
Durch die verschiedenen Zweige der kirchlichen Studiengänge soll eine Pluralität an
Wissensgebieten angeboten werden, die dem vielfältigen Reichtum der Wirklichkeit entsprechen,
so wie sie vom Offenbarungsgeschehen erhellt wird. Dabei muss gleichzeitig auf harmonische und
dynamische Weise die Einheit seines transzendenten Ursprungs erfasst werden, der sich in seiner
historischen und metahistorischen Intentionalität eschatologisch in Jesus Christus entfaltet: »In
ihm – sagt Paulus – sind alle Schätze der Weisheit und Erkenntnis verborgen« (Kol 2,3). Dieses
theologische, anthropologische, existenzielle und epistemologische Prinzip ist von zentraler
Bedeutung und muss seine Wirkkraft sowohl innerhalb des kirchlichen Studiensystems zeigen,
dem es Einheit zusammen mit Anpassungsfähigkeit, organische Gliederung zusammen mit
Dynamik ermöglicht, als auch im Zusammenhang mit dem heute bruchstückhaften und nicht
selten zersplitterten Panorama der Universitätsstudien und mit einem unsicheren, konfliktreichen
oder relativistischen Pluralismus der Meinungen und kulturellen Angebote.
Schon Benedikt XVI. hat in Caritas in veritate in Vertiefung der kulturellen Botschaft Pauls VI. in
Popolorum progressio betont: »dass es an Weisheit, an Reflexion, an einem Denken fehlt, das
imstande ist, eine richtungsweisende Synthese aufzustellen«[45]. Genau hierum geht es bei der
mission der kirchlichen Studiengänge. Diese präzise und Orientierung gebende Leitlinie macht
nicht nur die innere Wahrheitsbezogenheit des kirchlichen Studiensystems deutlich, sondern
unterstreicht auch, gerade heute, seine tatsächliche kulturelle und humanisierende Bedeutung.
Deshalb ist die gegenwärtige Wiederentdeckung der Interdisziplinarität ohne weiteres positiv und
vielversprechend[46]: nicht so sehr in der „schwachen“ Form einer einfachen Multidisziplinarität im
Sinne eines Ansatzes, der einen Forschungsgegenstand zur besseren Erfassung unter
verschiedenen Gesichtspunkten untersucht, sondern vielmehr in der „starken“ Form der
Transdisziplinarität, bei der alles Wissen in den Raum des „Lichts und Lebens“, den die von der
Offenbarung herkommende Weisheit bietet, gestellt wird und von diesem durchdrungen wird.
Wer im Rahmen von Einrichtungen des kirchlichen Studiensystems ausgebildet wurde, weiß
darum – so erhoffte es der selige John Henry Newman –, »wo er und seine Wissenschaft ihren
Platz haben; er ist sozusagen von einer Höhe zu ihr herabgekommen, er hat einen Überblick über
alles Wissen gewonnen«[47]. Auch der selige Antonio Rosmini forderte schon im 19. Jahrhundert
eine entschiedene Reform des christlichen Erziehungswesens durch eine Rückkehr zu den vier
Säulen, die es in den ersten Jahrhunderten des christlichen Zeitalters sicher stützten: »Die Einheit
des Wissens, die Vermittlung von Heiligkeit, das gemeinsame Leben, die wechselseitige Liebe«.
Das Wesentliche ist ihm zufolge, der Wissenschaft die Einheit im Inhalt, in der Sichtweise und im
Ziel wiederzugeben. Das geschieht vom Wort Gottes und seiner Vollendung in Jesus Christus,
dem fleischgewordenen Logos, aus. Wenn diese lebendige Mitte fehlt, besitzt die Wissenschaft
»weder Wurzeln noch Einheit« und bleibt nur »an das jugendliche Gedächtnis angeheftet und
sozusagen angehängt«. Nur so kann die »unheilvolle Trennung von Theorie und Praxis«
überwunden werden, denn die Einheit von Wissen und Heiligkeit ist »genau die wahre Eigenschaft
der Lehre, welche die Welt retten wird« und deren »Vermittlung [in der früheren Zeit] sich nicht auf
eine kurze tägliche Unterrichtsstunde beschränkte, sondern in einem ständigen Austausch der

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Schüler mit den Lehrern bestand«[48].
d) Ein viertes und letztes Kriterium betrifft die Notwendigkeit, ein „Netzwerk“ zwischen all den
verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen
und fördern. Dabei sollen auch die geeigneten Synergien mit den akademischen Einrichtungen
der verschiedenen Länder und den Studienzentren verschiedener kultureller und religiöser
Traditionen entschieden gefördert werden. Gleichzeitig sollen Forschungseinrichtungen ins Leben
gerufen werden, die sich auf das Studium der epochalen Probleme, welche die Menschheit heute
bedrücken, spezialisieren und geeignete, realistische Lösungsvorschläge machen.
Wie ich in Laudato si’ betont habe, hat sich »seit der Mitte des vergangenen Jahrhunderts und
nach Überwindung vieler Schwierigkeiten […] allmählich die Tendenz durchgesetzt, den Planeten
als Heimat zu begreifen und die Menschheit als ein Volk, das ein gemeinsames Haus
bewohnt«[49]. Das Bewusstsein dieser Interdependenz »verpflichtet uns, an eine einzige Welt, an
einen gemeinsamen Plan zu denken«[50]. Hier soll gerade die Kirche im überzeugten und
prophetischen Einklang mit der vom Zweiten Vatikanum geförderten Hinwendung zu einer
erneuerten Präsenz und Sendung in der Geschichte erfahren, dass die Katholizität, welche sie als
Sauerteig der Einheit in Vielfalt und der Gemeinschaft in Freiheit kennzeichnet, »diese
Spannungspolarität zwischen dem Teil und dem Ganzen, zwischen dem Einen und dem Vielen,
zwischen dem Einfachen und dem Komplexen« benötigt und fördert. »Diese Spannung
aufzuheben widerspricht dem Leben des Geistes«[51]. Es muss daher eine Erkenntnisweise und
eine Wirklichkeitsdeutung im »Geist Christi« (vgl. 1 Kor 2,17) zur Anwendung kommen, dessen
Vorbild und Lösungsmodell nicht »die Kugel [ist], die den Teilen nicht übergeordnet ist, wo jeder
Punkt gleich weit vom Zentrum entfernt ist und es keine Unterschiede zwischen dem einen und
dem anderen Punkt gibt«, sondern »das Polyeder, welches das Zusammentreffen aller Teile
wiedergibt, die in ihm ihre Eigenart bewahren«[52].
Tatsächlich »verfügt das Christentum, wie wir in der Geschichte der Kirche sehen können, nicht
über ein einziges kulturelles Modell, sondern „es bewahrt voll seine eigene Identität in totaler
Treue zur Verkündigung des Evangeliums und zur Tradition der Kirche und trägt auch das
Angesicht der vielen Kulturen und Völker, in die es hineingegeben und verwurzelt wird“[53]. In den
verschiedenen Völkern, die die Gabe Gottes entsprechend ihrer eigenen Kultur erfahren, drückt
die Kirche ihre authentische Katholizität aus und zeigt die „Schönheit dieses vielseitigen
Gesichtes“[54]. In den christlichen Ausdrucksformen eines evangelisierten Volkes verschönert der
Heilige Geist die Kirche, indem er ihr neue Aspekte der Offenbarung zeigt und ihr ein neues
Gesicht schenkt«[55].
Es ist offensichtlich, dass eine solche Sichtweise die Theologie wie auch – je nach ihren
Fachkompetenzen – die weiteren Disziplinen der kirchlichen Studiengänge vor eine
anspruchsvolle Aufgabe stellt. Mit einem schönen Bild hat Benedikt XVI. in Bezug auf die
kirchliche Tradition unterstrichen, dass »die Tradition nicht die Weitergabe von Dingen oder

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Worten, keine Ansammlung toter Dinge ist. Die Tradition ist der lebendige Fluss, der uns mit den
Ursprüngen verbindet, der lebendige Fluss, in dem die Ursprünge stets gegenwärtig sind«[56].
»Dieser Fluss bewässert unterschiedliche Länder, speist unterschiedliche geographische Zonen
und lässt das Beste jenes Landes, das Beste jener Kultur aufkeimen. Auf diese Weise nimmt das
Evangelium auch weiterhin in allen Teilen der Erde Gestalt an, auf immer neue Weise«[57]. Die
Theologie muss zweifelsohne in der Heiligen Schrift und der lebendigen Tradition verwurzelt und
auf sie gegründet sein. Genau deshalb muss sie aber gleichzeitig die kulturellen und
gesellschaftlichen Entwicklungen begleiten, besonders die schwierigen Übergänge. Gerade »in
dieser Zeit muss die Theologie sich auch der Konflikte annehmen: nicht nur jener, die wir
innerhalb der Kirche erleben, sondern auch jener, die die ganze Welt betreffen«[58]. Wir müssen
bereit sein »den Konflikt zu erleiden, ihn zu lösen und ihn zum Ausgangspunkt eines neuen
Prozesses zu machen«, in einer Weise, die erlaubt, »Geschichte in einem lebendigen Umfeld zu
schreiben, wo die Konflikte, die Spannungen und die Gegensätze zu einer vielgestaltigen Einheit
führen können, die neues Leben hervorbringt. Es geht nicht darum, für einen Synkretismus
einzutreten, und auch nicht darum, den einen im anderen zu absorbieren, sondern es geht um
eine Lösung auf einer höheren Ebene, welche die wertvollen innewohnenden Möglichkeiten und
die Polaritäten im Streit beibehält«[59].
5. Bei der Neubelebung der kirchlichen Studien ist es dringend notwendig, der wissenschaftlichen
Forschung an unseren kirchlichen Universitäten und Fakultäten einen neuen Impuls zu geben. Die
Apostolische Konstitution Sapientia christiana führte die Forschung als eine »grundlegende
Aufgabe« in beständigem »Kontakt mit der Wirklichkeit« ein, die »Lehre den Menschen dieser Zeit
weiterzugeben, die ja ganz verschiedenen Kulturen angehören«[60]. Aber in unserer Zeit, die
durch multikulturelle und multiethnische Verhältnisse geprägt ist, verlangen neue soziale und
kulturelle Dynamiken eine Ausweitung dieser Ziele. Um nämlich die Heilssendung der Kirche zu
erfüllen, »[genügt] die Sorge des Evangelisierenden, jeden Menschen zu erreichen, nicht«, da
»das Evangelium auch an die Kulturen im Ganzen verkündet wird«[61]. Die kirchlichen Studien
können sich nicht darauf beschränken, Männern und Frauen unserer Zeit, die in ihrem christlichen
Bewusstsein wachsen wollen, Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln. Sie müssen
sich vielmehr der dringenden Aufgabe stellen, intellektuelle Instrumente zu entwickeln, die sich als
Paradigmen eines Handelns und Denkens erweisen, die für die Verkündigung in einer Welt, die
von einem ethisch-religiösen Pluralismus geprägt ist, nützlich sind. Dies erfordert nicht nur ein
fundiertes theologisches Bewusstsein, sondern auch die Fähigkeit, Systeme zur Darstellung der
christlichen Religion zu entwerfen, auszuarbeiten und zu verwirklichen; eine Darstellung, die tief in
verschiedene kulturelle Systeme eindringen kann. All dies fordert eine Anhebung der Qualität der
wissenschaftlichen Forschung sowie einen fortschreitenden Anstieg des Niveaus des
theologischen Studiums und der verwandten Wissenschaften. Es geht nicht nur darum, das Feld
der Diagnose zu erweitern und die Datenmenge zu vermehren, die zur Verfügung steht, um die
Wirklichkeit zu verstehen[62], sondern es geht um Vertiefung, um so »die Wahrheit des
Evangeliums in einem bestimmten Kontext bestmöglich mitzuteilen, ohne auf die Wahrheit, das
Gute und das Licht zu verzichten, die eingebracht werden können, wenn die Vollkommenheit nicht

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11
möglich ist«[63].
In erster Linie betraue ich die Forschung an den Universitäten, Fakultäten und kirchlichen
Instituten mit der Aufgabe, jene »ursprüngliche Apologetik«, auf die ich in Evangelii gaudium
hingewiesen habe, zu entwickeln und so »die Voraussetzungen zu schaffen, damit das
Evangelium von allen gehört wird«[64].
In diesem Zusammenhang wird die Schaffung neuer qualifizierter Forschungszentren unerlässlich,
in denen Wissenschaftler mit unterschiedlichem religiösen Hintergrund und aus verschiedenen
wissenschaftlichen Disziplinen mit verantwortungsvoller Freiheit und gegenseitiger Transparenz
interagieren können – wie ich es in der Enzyklika Laudato si’ gewünscht habe –, um »einen Dialog
miteinander aufzunehmen, der auf die Schonung der Natur, die Verteidigung der Armen und den
Aufbau eines Netzes der gegenseitigen Achtung und der Geschwisterlichkeit ausgerichtet ist«[65].
In allen Ländern stellen die Universitäten den primären Ort der wissenschaftlichen Forschung für
den Fortschritt des Wissens und der Gesellschaft dar und spielen dabei eine entscheidende Rolle
für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, besonders in einer Zeit wie der unseren,
die geprägt ist von schnellen, ständigen und beachtlichen Veränderungen in Wissenschaft und
Technologie. Auch in den internationalen Abkommen wird hervorgehoben, dass die Universität
eine zentrale Verantwortung in der Forschungspolitik einnimmt und es notwendig ist, diese zu
koordinieren, indem Netzwerke von Fachzentren geschaffen werden, um so unter anderem die
Mobilität der Forscher zu erleichtern.
In diesem Sinne werden eben interdisziplinäre Leistungszentren und Initiativen geplant, um die
Entwicklung fortgeschrittener Technologien, die Qualifizierung der Humanressourcen und die
Integrationsprogramme zu begleiten. Auch kirchliche Studien im Geiste einer Kirche „im Aufbruch“
sollen mit Fachzentren ausgestattet werden, die den Dialog mit den verschiedenen
Wissenschaftsbereichen vertiefen. Vor allem die gemeinsame und sich überschneidende
Forschung von Fachleuten verschiedener Disziplinen bildet einen qualifizierten Dienst für das Volk
Gottes, insbesondere für das Lehramt; ebenso unterstützt sie die Sendung der Kirche, allen die
Frohbotschaft Christi zu verkünden im Dialog mit den verschiedenen Wissenschaften, die einer
immer tieferen Durchdringung der Wahrheit und ihrer Umsetzung im persönlichen wie
gesellschaftlichen Leben.
Die kirchlichen Studien werden so in der Lage sein, ihren besonderen und unersetzlichen Beitrag
zur Inspiration und Orientierung zu erbringen. Sie werden ihre eigene Aufgabe auf neue, kritische
und realistische Art herausarbeiten und ausdrücken. Es war und wird immer so sein! Die
Theologie und die christlich inspirierte Kultur waren ihrer Sendung gewachsen, wenn sie kühn und
treu an die Grenze zu gehen wussten. »Die Fragen unseres Volkes, seine Leiden, seine
Auseinandersetzungen, seine Träume, seine Kämpfe, seine Sorgen besitzen einen
hermeneutischen Wert, den wir nicht unbeachtet lassen dürfen, wenn wir das Prinzip der
Menschwerdung ernst nehmen wollen. Seine Fragen tragen dazu bei, dass wir uns Fragen stellen,

2.2 Page 12

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12
seine Probleme stellen uns vor Probleme. All das hilft uns, das Geheimnis des Wortes Gottes zu
vertiefen: Dieses Wort erfordert und verlangt, dass man einen Dialog führt, dass man in
Gemeinschaft eintritt«[66].
6. Vor unseren Augen zeichnet sich heute »eine große kulturelle, spirituelle und erzieherische
Herausforderung ab, die langwierige Regenerationsprozesse beinhalten wird«[67], auch für die
kirchlichen Universitäten und Fakultäten.
Der freudige und unerschütterliche Glaube an den gekreuzigten und auferstandenen Jesus, Mitte
und Herr der Geschichte, leite, erleuchte und stütze uns in dieser anspruchsvollen und
faszinierenden Zeit, die von der Verpflichtung zu einer neuen und weitblickenden Gestalt der
kirchlichen Studien gekennzeichnet ist. Seine Auferstehung mit der überreichen Gabe des
Heiligen Geistes »bringt überall Keime dieser neuen Welt hervor; und selbst wenn sie
abgeschnitten werden, treiben sie wieder aus, denn die Auferstehung des Herrn hat schon das
verborgene Treiben dieser Geschichte durchdrungen«[68].
Die selige Jungfrau Maria, die bei der Verkündigung des Engels das Wort der Wahrheit mit
unaussprechlicher Freude empfangen hat, begleite unseren Weg. Sie erhalte uns vom Vater aller
Gnade den Segen voll Licht und Liebe, den wir in kindlichem Vertrauen von seinem Sohn,
unseren Herrn Jesus Christus, in der Freude des Heiligen Geistes hoffnungsvoll erwarten!
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE NORMEN
I.
Natur und Aufgabe kirchlicher Universitäten und Fakultäten
Art. 1. Zur Erfüllung der ihr von Christus übertragenen Sendung, das Evangelium zu verkünden,
hat die Kirche das Recht und die Pflicht zur Errichtung und Förderung von Universitäten und
Fakultäten, die von ihr abhängen (vgl. can. 815 CIC).
Art. 2.
§1. In der vorliegenden Konstitution gelten jene Universitäten und Fakultäten als «kirchliche»
Hochschuleinrichtungen, die nach kanonischer Errichtung oder Approbation durch den Heiligen
Stuhl die Glaubenswissenschaft und hiermit verbundene Wissenschaften betreiben und lehren,
mit dem Recht, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen (vgl. can.

2.3 Page 13

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13
817 CIC; can. 648 CCEO).
§2. Jene können eine Universität oder kirchliche Fakultät sui iuris, eine kirchliche Fakultät
innerhalb einer katholischen Universität (vgl. Johannes Paul II., Apost. Konst. Ex corde Ecclesiae,
Art. 1, § 2: AAS 82 [1990] 1502) oder eine kirchliche Fakultät innerhalb einer anderen Universität
sein.
Art. 3. Aufgaben kirchlicher Hochschulen sind:
§1. durch wissenschaftliche Forschung die eigenen Disziplinen zu betreiben und voranzubringen,
d.h. jene, die direkt oder indirekt mit der christlichen Offenbarung verbunden sind oder die auf
direkte Weise der Sendung der Kirche dienen, und daher vor allem die Kenntnis der christlichen
Offenbarung und der mit ihr verbundenen Bereiche vertiefen, systematisch die in ihr enthaltenen
Wahrheiten freilegen, in ihrem Licht die neuen Probleme der fortschreitenden Zeit betrachten und
sie den Menschen der Gegenwart in einer den verschiedenen Kulturen angepassten Weise
darlegen;
§2. die Studenten in ihren Disziplinen nach Maßgabe katholischer Lehre zu hoher Qualifikation
heranzubilden und sie für ihre künftigen Aufgaben sinnvoll vorzubereiten sowie für eine
fortdauernde Weiterbildung der Diener der Kirche zu sorgen;
§3. in enger Gemeinschaft mit dem Leitungsamt der Kirche den ihrer Natur entsprechenden
wirksamen Beitrag in der Zusammenarbeit mit den Ortskirchen und mit der Weltkirche beim
gesamten Werk der Glaubensverkündigung zu erbringen.
Art. 4. Es ist Aufgabe der Bischofskonferenzen, das Leben und den Fortschritt der kirchlichen
Universitäten und Fakultäten angesichts ihrer besonderen Bedeutung aufmerksam zu verfolgen.
Art. 5. Die kanonische Errichtung oder Approbation kirchlicher Universitäten und Fakultäten ist der
Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorbehalten, die auch nach Maßgabe des
Rechts die Oberaufsicht über sie innehat (vgl. can. 816, § 1 CIC; can. 649 CCEO; Johannes Paul
II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 116, § 2: AAS 80 [1988] 889).
Art. 6. Allein die Universitäten und Fakultäten, die vom Heiligen Stuhl rechtmäßig errichtet oder
anerkannt sind sowie nach den Normen dieser Konstitution geführt werden, haben das Recht,
akademische Grade mit kirchenrechtlicher Geltung zu verleihen (vgl. can. 817 CIC und can. 648
CCEO), unter Beibehaltung des Sonderrechtes der Päpstlichen Bibelkommission (Vgl.: Paul VI.,
Sedula Cura: AAS 63 [1971] 665 ff.; Päpstliche Bibelkommission, Ratio Periclitandae Doctrinae:
AAS 67 [1975] 153 ff.).
Art. 7. Die Statuten jeder Universität oder Fakultät müssen nach der Norm dieser Konstitution

2.4 Page 14

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14
verfaßt und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbiert werden (vgl. can.
816, § 2 CIC; can. 650 CCEO).
Art. 8. Die kirchlichen Fakultäten, die vom Heiligen Stuhl an nichtkirchlichen Universitäten errichtet
oder anerkannt wurden und die akademische Grade mit kirchlicher und zugleich staatlicher
Geltung verleihen, müssen ebenfalls die Vorschriften dieser Konstitution einhalten, sowie die
bilateralen und multilateralen Verträge beachten, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den
verschiedenen Staaten oder mit diesen Universitäten selbst geschlossen worden sind.
Art. 9.
§1. Die Fakultäten, die nicht vom Heiligen Stuhl rechtmäßig errichtet oder anerkannt sind, können
keine akademischen Grade mit kirchenrechtlicher Geltung verleihen.
§2. Die von solchen Fakultäten verliehenen Grade benötigen die Anerkennung durch die
Kongregation für das Katholische Bildungswesen, um für bestimmte kirchenrechtliche Folgen
Bedeutung zu haben.
§3. Für eine solche Anerkennung, die den einzelnen beim Vorliegen besonderer Gründe zu
gewähren ist, sind die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen aufgestellten
Bedingungen zu erfüllen.
Art. 10. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Konstitution sind die Verordnungen zu
beachten, die die Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlässt.
II.
Die Universitätsgemeinschaft und ihre Leitungsorgane
Art. 11. § 1. Die Universität oder Fakultät ist eine Gemeinschaft des Studiums, der Forschung und
der Ausbildung, die, in Übereinstimmung mit den Prinzipien der evangelisierenden Sendung der
Kirche, auf institutioneller Ebene wirkt, um die in Art. 3 genannten primären Aufgaben zu erfüllen.
§2. In der Universitätsgemeinschaft sind alle Personen, die dazugehören, ob einzeln oder in Räten
versammelt, mitverantwortlich für das Gemeinwohl und sie tragen im Bereich ihrer spezifischen
Kompetenzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit bei.
§3. Darum müssen ihre Rechte und Pflichten für den Bereich der Universitätsgemeinschaft in den

2.5 Page 15

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15
Statuten genau umschrieben werden, damit diese innerhalb der gesetzten Grenzen richtig
ausgeübt werden können.
Art. 12. Der Großkanzler vertritt den Heiligen Stuhl bei der Universität oder Fakultät und diese
wiederum beim Heiligen Stuhl; er sorgt für deren Erhalt und Entwicklung und kümmert sich um
ihre Verbindung zur Ortskirche wie zur Weltkirche.
Art. 13. § 1. Die Universität oder die Fakultät hängen rechtlich vom Großkanzler ab, sofern der
Heilige Stuhl keine andere Regelung getroffen hat.
§2. Je nach den Umständen kann es auch einen stellvertretenden Großkanzler geben, dessen
Vollmacht in den Statuten festgelegt sein muss.
Art. 14. Wenn der Großkanzler mit dem Ortsordinarius nicht identisch ist, sollen Normen
aufgestellt werden, die es beiden Ämtern gestatten, ihren jeweiligen Zuständigkeiten in
gegenseitigem Einvernehmen nachzukommen.
Art. 15. Die Ämter an der Universität sind persönlich und kollegial verfasst. Persönlich sind vor
allem die Ämter des Rektors oder Präses und des Dekans. Kollegial sind die verschiedenen
Leitungsorgane oder Räte der Universität oder der Fakultäten.
Art. 16. Die Statuten der Universität oder Fakultät müssen die Namen und Aufgaben der
akademischen Ämter sowie die Weise der Bestimmung ihrer Träger und die jeweilige Amtsdauer
genauer festlegen, wobei sowohl die kirchenrechtliche Natur der Universität oder Fakultät als auch
die Praxis der anderen Universitäten im gleichen Raum berücksichtigt werden sollen.
Art. 17. Zu akademischen Amtsträgern sollen Personen mit eingehender Erfahrung im
Universitätsleben berufen werden; in der Regel sollten sie aus den Lehrkräften der Fakultäten
genommen werden.
Art. 18. Die Ernennung oder wenigstens die Bestätigung folgender Amtsträger kommt der
Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu:
- der Rektor einer kirchlichen Universität,
- der Präses einer kirchlichen Fakultät sui iuris,
- der Dekan einer kirchlichen Fakultät innerhalb einer Universität.
Art. 19. § 1. Die Statuten müssen festlegen, wie die persönlichen und die kollegialen Amtsträger
zusammenarbeiten sollen, damit so einerseits das Prinzip der Kollegialität in den wichtigeren
Fragen, vor allem in denen von Forschung und Lehre, streng eingehalten werde, andererseits
aber auch die persönlichen Amtsträger jene Vollmacht besitzen, die richtigerweise zu ihrem Amt
gehört.

2.6 Page 16

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16
§2. Dies gilt vor allem für den Rektor, der die Aufgabe hat, die gesamte Universität zu leiten und in
geeigneter Weise für deren Einheit, für Zusammenarbeit und Entwicklung zu sorgen.
Art. 20. § 1. Wenn Fakultäten zu einer kirchlichen Universität oder zu einer katholischen
Universität gehören, müssen die Statuten eine Regelung enthalten, dass deren Leitung in
sinnvoller Weise mit der Leitung der Gesamtuniversität koordiniert wird, damit so die Belange der
einzelnen Fakultäten wie auch der Gesamtuniversität entsprechend gefördert werden und die
Zusammenarbeit aller Fakultäten untereinander Fortschritte mache.
§2. Die kirchenrechtlichen Erfordernisse einer kirchlichen Fakultät müssen auch dann gewahrt
bleiben, wenn diese in eine andere Universität integriert ist.
Art. 21. Wenn die Fakultät mit einem Priesterseminar oder Kolleg verbunden ist, müssen die
Statuten -abgesehen von der notwendigen Zusammenarbeit in allem, was die Belange der
Studenten betrifft - klare und wirksame Regelungen dafür vorsehen, dass die akademische
Leitung und die Verwaltung der Fakultät in geeigneter Weise von der Leitung und Verwaltung des
Priesterseminars oder Kollegs unterschieden sind.
III.
Lehrkörper
Art. 22. In jeder Fakultät soll es so viele - vor allem festangestellte - Dozenten geben, wie es der
Bedeutung und dem Fortschritt der einzelnen Disziplinen sowie auch den Erfordernissen und dem
Nutzen der Studenten entspricht.
Art. 23. Es soll verschiedene Stufen von Dozenten geben, die in den Statuten nach der Art ihrer
Ausbildung, nach Art und Dauer ihrer Anstellung und nach ihrer Verantwortlichkeit in der Fakultät
zu bestimmen sind, wobei die Praxis der Universitäten des gleichen Raumes angemessen
berücksichtigt werden soll.
Art. 24. Die Statuten müssen festsetzen, welchen Amtsträgern die Auswahl, Ernennung und
Beförderung der Dozenten zusteht, vor allem wenn es sich um eine feste Anstellung handelt.
Art. 25. § 1. Um rechtmäßig in das Kollegium der festangestellten Dozenten der Fakultät
aufgenommen zu werden, muss der Kandidat:
1° sich durch hohe wissenschaftliche Qualifikation, durch lautere Lebensführung und durch

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17
Verantwortungsbewusstsein auszeichnen;
2° das entsprechende Doktorat oder einen diesem gleichwertigen Titel oder, in sehr seltenen
Ausnahmefällen, gleichwertige wissenschaftliche Verdienste besitzen;
3° sich durch bestimmte Nachweise, insbesondere durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher
Arbeiten, als geeignet für die wissenschaftliche Forschung erwiesen haben;
4° nachweisen, die für das Lehramt erforderlichen didaktischen Fähigkeiten zu besitzen.
§2. Diese Voraussetzungen, die für die Aufnahme von festangestellten Dozenten gelten, müssen
in entsprechendem Verhältnis auch für nebenamtliche Lehrbeauftragte angewandt werden.
§3. Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation der Kandidaten für die Dozentur soll
die Praxis der Universitäten des gleichen Raumes berücksichtigt werden.
Art. 26. § 1. Alle Dozenten, gleich welcher Stufe, sollen sich durch vorbildliches Leben, Integrität
der Lehre und Pflichtbewusstsein auszeichnen, so dass sie wirksam dazu beitragen können, die
besondere Zielsetzung einer kirchlichen Bildungseinrichtung zu erreichen. Wenn eine dieser
Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, müssen die Dozenten, unter Beachtung des
vorgesehenen Verfahrens (vgl. cann. 810, § 1 und 818 CIC) ihres Amtes enthoben werden.
§2. Diejenigen, die in Fachbereichen unterrichten, in denen es um Glaube oder Moral geht, sollen
sich dessen bewusst sein, dass diese Aufgabe in voller Gemeinschaft mit dem authentischen
Lehramt der Kirche und vor allem des Papstes durchzuführen ist (vgl. Zweites Vatikanisches
Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 25, 21. November 1965: AAS
57 [1965] 29-31; und Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über die kirchliche Berufung
des Theologen, Donum veritatis, 24. Mai 1990: AAS 82 [1990] 1550-1570).
Art. 27. § 1. Wer in Fachbereichen unterrichtet, die Glaube oder Moral betreffen, muss nach
Ablegung der Professio Fidei (vgl. can. 833, n. 7 CIC) vom Großkanzler oder seinem Beauftragten
die Missio canonica erhalten; sie unterrichten ja nicht in eigener Autorität, sondern kraft der von
der Kirche empfangenen Sendung. Die anderen Dozenten hingegen müssen vom Großkanzler
oder seinem Beauftragten die Lehrerlaubnis erhalten.
§2. Bevor ein Dozent entweder fest angestellt wird oder zur obersten Stufe der Lehrbefähigung
befördert wird - oder auch in jedem dieser beiden Fälle je nach den Bestimmungen der Statuten -,
muss das »Nihil obstat« des Heiligen Stuhles eingeholt werden.
Art. 28. Die Beförderung zu höheren Stufen erfolgt in angemessenen Zeitabständen entsprechend
der Lehrfähigkeit, den durchgeführten Forschungen, den veröffentlichten wissenschaftlichen

2.8 Page 18

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18
Arbeiten, der in Lehre und Forschung unter Beweis gestellten Bereitschaft zur Zusammenarbeit
und dem Einsatz für die Fakultät.
Art. 29. Die Dozenten sollen, um ihrem Amt nachkommen zu können, von anderen Aufgaben frei
sein, die sich nicht mit ihrem Forschungs- und Lehrauftrag, wie er in den Statuten von den
einzelnen Dozentengruppen gefordert ist, vereinbaren lassen (vgl. can. 152 CIC; can. 942 CCEO).
Art. 30. Die Statuten müssen festsetzen:
a) wann und unter welchen Bedingungen die Dozenten aus ihrem Amt scheiden;
b) aus welchen Gründen und nach welchem Verfahren sie vom Amt suspendiert oder auch aus
ihm enthoben oder abgesetzt werden können, damit so die Rechte sowohl des Dozenten, der
Fakultät oder Universität, vor allem der Studenten, wie auch der kirchlichen Gemeinschaft in guter
Weise geschützt werden können.
IV.
Die Studenten
Art. 31. Die kirchlichen Fakultäten stehen allen Klerikern und Laien offen, die durch ihre sittliche
Lebensführung und abgeschlossenen Vorstudien für die Aufnahme in die Fakultät geeignet sind.
Beides muss durch ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen werden.
Art. 32.
§1. Um sich in eine Fakultät zur Erlangung der akademischen Grade einschreiben zu können,
muss der Studiennachweis erbracht werden, der für die Zulassung zu einer staatlichen Universität
des eigenen Landes oder des Landes, in dem sich die Fakultät befindet, erforderlich ist.
§2. Die Fakultät soll in ihren Statuten die anderen eventuellen Bedingungen festsetzen, die außer
den in § 1 aufgestellten für die Durchführung des eigenen Studienganges notwendig sind, auch
was die Kenntnisse der alten und modernen Sprachen betrifft.
§3. Die Fakultät soll in ihren Statuten auch Verfahren zur Untersuchung der Anträge von
Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleich gestellten Personen, die nicht über die regulär
erforderliche Dokumentation verfügen, vorsehen.

2.9 Page 19

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19
Art. 33. Die Studenten müssen die Vorschriften der Fakultät über die allgemeine Ordnung und die
Disziplin - insbesondere über den Studienplan, den Vorlesungsbesuch und die Examen - wie auch
alle anderen Anordnungen, die das Leben der Fakultät betreffen, gewissenhaft befolgen. Aus
diesem Grund haben die Universität und die einzelnen Fakultäten die geeigneten Modalitäten
vorzusehen, damit die Studenten die Statuten und die Ordnungen kennen.
Art. 34. Die Statuten müssen festsetzen, auf welche Weise die Studenten als einzelne oder
zusammengeschlossen am Leben der akademischen Gemeinschaft in den Bereichen teilnehmen,
in denen sie zum Gesamtwohl der Fakultät oder der Universität beitragen können.
Art. 35. Ebenso sollen die Statuten bestimmen, wie die Studenten aus schwerwiegenden Gründen
von gewissen Rechten suspendiert werden oder diese ganz verlieren oder sogar von der Fakultät
ausgeschlossen werden können, wobei in angemessener Weise für den Schutz der Rechte
sowohl des Studenten, der Fakultät oder Universität wie auch der kirchlichen Gemeinschaft selbst
gesorgt werden soll.
V.
Die Angestellten in Leitung, Verwaltung und anderen Diensten
Art. 36. § 1. In der Leitung und Verwaltung der Universität oder Fakultät sollen die
Verantwortlichen von Angestellten unterstützt werden, die in ihren Aufgaben gebührend
bewandert sind.
§2. Solche Angestellte sind vor allem der Sekretär, der Bibliothekar, der Ökonom und andere,
welche die Institution für notwendig erachtet. Ihre Rechte und Pflichten müssen in den Statuten
oder den Ordnungen festgelegt werden.
VI.
Die Studienordnung
Art. 37.
§1. Bei der Festlegung der Studienordnung beachte man sorgfältig die Grundsätze und

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20
Vorschriften, die der Verschiedenheit der Materie entsprechend in den kirchlichen Dokumenten,
vor allem in denen des II. Vatikanischen Konzils, enthalten sind. Gleichzeitig soll man auch den
sicheren Erkenntnissen Rechnung tragen, die sich aus dem wissenschaftlichen Fortschritt
ergeben und die insbesondere zur Lösung der heute zur Diskussion stehenden Fragen beitragen.
§2. In den einzelnen Fakultäten soll die wissenschaftliche Methode angewandt werden, die den
Anforderungen der einzelnen Wissenschaften entspricht. Ebenso soll man die neueren Methoden
der Didaktik und Pädagogik nutzen, die geeignet sind, den persönlichen Einsatz der Studenten
und ihre aktive Beteiligung an den Studien zu fördern.
Art. 38.
§1. Nach den Richtlinien des II. Vatikanischen Konzils und entsprechend dem jeweiligen
Charakter der einzelnen Fakultäten soll:
1° eine gebührende Freiheit (Vgl.: Gaudium et Spes, 59: AAS 58 [1966] 1080) in Forschung und
Lehre anerkannt werden, damit ein echter Fortschritt in der Erkenntnis und der Erfassung der
göttlichen Wahrheit möglich wird;
2° soll gleichzeitig klar in Erscheinung treten:
a) dass die wahre Freiheit der Lehre notwendig innerhalb der Grenzen des Wortes Gottes liegt,
wie es beständig vom lebendigen Lehramt der Kirche gelehrt wird;
b) dass sich die wahre Freiheit der Forschung notwendigerweise auf die überzeugte Annahme des
Wortes Gottes gründet und von einer Haltung der Ergebenheit gegenüber dem Lehramt der Kirche
begleitet sein muss, dem die Aufgabe anvertraut ist, das Wort Gottes authentisch zu
interpretieren.
§2. Deshalb ist in diesem so bedeutenden und recht schwierigen Bereich mit Vertrauen und ohne
Argwohn, aber auch mit gesundem Urteil und Besonnenheit vor allem in der Lehrtätigkeit
vorzugehen; sodann sind mit Sorgfalt die wissenschaftlichen Erfordernisse mit den pastoralen
Notwendigkeiten des Volkes Gottes in Einklang zu bringen.
Art. 39. In jeder Fakultät regle man den Studiengang in angemessener Weise durch verschiedene
Grade oder Zyklen, die den Erfordernissen des Gegenstandes angepasst sind, so dass
gewöhnlich:
a) zuerst die allgemeine Ausbildung durch eine zusammenhängende Darstellung aller Disziplinen
erfolgt, zusammen mit einer Einführung in die Anwendung der wissenschaftlichen Methode;

3 Pages 21-30

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3.1 Page 21

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21
b) danach ein vertieftes Studium in einem besonderen Bereich der Disziplinen unternommen wird,
während die Studenten sich gleichzeitig gründlicher in den Gebrauch der Methode
wissenschaftlicher Forschung einüben;
c) schließlich zu wissenschaftlicher Reife vorangeschritten wird, vor allem durch eine schriftliche
Arbeit, die zu einem wirklichen Fortschritt der Wissenschaft beitragen soll.
Art. 40
§1. Es sind die Disziplinen zu bestimmen, die zur Erlangung des spezifischen Zieles der Fakultät
notwendig gefordert werden, wie auch jene, die in verschiedener Weise der Erreichung dieses
Zieles dienen können; daher ist anzugeben, wie sie angemessen voneinander unterschieden
werden.
§2. In den einzelnen Fakultäten sollen die Disziplinen so geordnet sein, dass sie eine organische
Einheit bilden, zur gründlichen und harmonischen Ausbildung der Studenten dienen und die
Zusammenarbeit unter den Dozenten erleichtern.
Art. 41. Die Vorlesungen müssen, vor allem im Zyklus der Grundausbildung, als verpflichtend
angesehen werden und müssen von den Studenten nach den Vorschriften, die die
Studienordnung festsetzt, besucht werden.
Art. 42. Die Übungen und Seminare, besonders im Zyklus der Spezialisierung, müssen unter der
Leitung der Dozenten regelmäßig durchgeführt werden und sind fortlaufend durch privates
Studium und häufige Gespräche mit den Dozenten zu ergänzen.
Art. 43. Die Studienordnung soll festsetzen, welche Examen oder gleichwertigen Prüfungen die
Studenten schriftlich oder mündlich am Semester- oder Jahresende, vor allem aber zum
Abschluss des Zyklus, abzulegen haben, um deren Erfolg im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer
Studien an der Fakultät und die Erlangung der akademischen Grade feststellen zu können.
Art. 44. Ebenso müssen die Statuten oder die Studienordnung bestimmen, wie die andernorts
gemachten Studien zu bewerten sind, vor allem für die Gewährung von Befreiung von einigen
Disziplinen oder Examen oder auch für die Verkürzung des Studiengangs selbst, wobei die
Richtlinien der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu beachten sind.
VII.
Die akademischen Grade und andere Titel

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22
Art. 45. § 1. Am Ende der einzelnen Zyklen des Studienganges kann der entsprechende
akademische Grad verliehen werden, der von den einzelnen Fakultäten dafür festgesetzt worden
ist, wobei sowohl die Dauer des Zyklus als auch die darin enthaltenen Disziplinen zu beachten
sind.
§2. Deshalb muss in den Statuten der einzelnen Fakultäten entsprechend den allgemeinen und
den besonderen Normen dieser Konstitution mit Sorgfalt festgesetzt werden, welche Grade unter
welchen Bedingungen verliehen werden.
Art. 46. Die akademischen Grade, die in einer kirchlichen Fakultät verliehen werden, sind: das
Bakkalaureat, das Lizentiat und das Doktorat.
Art. 47. Die akademischen Grade können in den Statuten der einzelnen Fakultäten auch mit
anderen Namen bezeichnet werden, wobei der Praxis an den Universitäten des Gebietes
Rechnung zu tragen ist; es muss jedoch deutlich angegeben werden, mit welchen der
obengenannten Grade sie gleichwertig sind, und ebenso muss die Einheitlichkeit unter den
kirchlichen Fakultäten desselben Gebietes gewahrt bleiben.
Art. 48. Niemand kann einen akademischen Grad erlangen, der nicht regulär in die Fakultät
eingeschrieben ist, den von der Studienordnung vorgeschriebenen Studiengang noch nicht
abgeschlossen und die entsprechenden Examen und andere eventuelle Prüfungsmodalitäten
nicht erfolgreich bestanden hat.
Art. 49. § 1. Zum Doktorat werde niemand zugelassen, der nicht vorher das Lizentiat erlangt hat.
§2. Um das Doktorat zu erlangen, wird ferner eine Dissertation gefordert, die wirklich zum
Fortschritt der Wissenschaft beiträgt, die unter der Leitung eines Dozenten erarbeitet, in
öffentlicher Sitzung diskutiert, kollegial approbiert und wenigstens in ihrem Hauptteil veröffentlicht
worden ist.
Art. 50. § 1. Das Doktorat ist der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit an einer Fakultät
befähigt und dazu nötig ist; das Lizentiat ist der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit in einem
Priesterseminar oder in einer diesem gleichwertigen Ausbildungsstätte befähigt und hierfür
erfordert ist.
§2. Die akademischen Grade, die für die Übernahme der verschiedenen kirchlichen Ämter
verlangt werden, werden von der zuständigen kirchlichen Autorität festgesetzt.
Art. 51. Das Ehrendoktorat kann wegen besonderer wissenschaftlicher oder kultureller Verdienste

3.3 Page 23

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23
um die Förderung kirchlicher Wissenschaft verliehen werden.
Art. 52. Neben den akademischen Graden, kann die Fakultät andere Titel verleihen, entsprechend
der Verschiedenheit der Fakultäten und der Studienordnung der einzelnen Fakultät.
VIII.
Lehrmittel
Art. 53. Um die eigenen Ziele zu erreichen und vor allem wissenschaftliche Forschungen
durchführen zu können, muss in jeder Universität oder Fakultät eine entsprechende Bibliothek
vorhanden sein, die den Bedürfnissen der Dozenten und der Studenten entspricht, gut geordnet
ist und die notwendigen Kataloge besitzt.
Art. 54. Durch die jährliche Bereitstellung eines entsprechenden Geldbetrages soll die Bibliothek
ständig mit Büchern aus alter und neuer Zeit wie auch mit den wichtigsten Zeitschriften
ausgestattet werden, damit sie wirksam zur Vertiefung und lehrmäßigen Vermittlung der
Disziplinen wie auch zu deren Erarbeitung und für Übungen und Seminare dienen kann.
Art. 55. Die Leitung der Bibliothek muss einem erfahrenen Fachmann anvertraut werden, dem ein
entsprechender Rat zur Seite steht und der in angemessener Weise auch an den Gremien der
Universität oder Fakultät teilnimmt.
Art. 56. § 1. Die Fakultät muss ferner über eine EDV-Ausstattung, technische und audiovisuelle
Hilfsmittel, u. ä. verfügen, die für den Lehrbetrieb und die Forschung hilfreich sind.
§2. Entsprechend der besonderen Natur und Zielsetzung der Universität oder Fakultät sollen auch
Forschungsinstitute und wissenschaftliche Laboratorien wie auch andere Hilfsmittel vorhanden
sein, die für die Erreichung des gesetzten Zieles notwendig sind.
IX.
Die betriebswirtschaftliche Verwaltung
Art. 57. Die Universität oder Fakultät muss über die wirtschaftlichen Mittel verfügen, die notwendig

3.4 Page 24

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24
sind, um die ihr gestellte Aufgabe erfüllen zu können. Es soll ein genaues Verzeichnis über das
Vermögen und die Eigentumsrechte angefertigt werden.
Art. 58. Die Statuten sollen nach den Normen einer korrekten Wirtschaftsführung die Aufgaben
des Ökonoms wie auch die Zuständigkeiten des Rektors oder Präses und der Räte in der
wirtschaftlichen Verwaltung der Universität oder Fakultät bestimmen, damit eine gute
Wirtschaftsführung gewährleistet ist.
Art. 59. Dem Personal, sowohl Dozenten als allen anderen Angestellten, soll eine angemessene
Vergütung gezahlt werden, wobei den am Ort geltenden Gewohnheiten Rechnung zu tragen ist,
auch was soziale Unterstützung und Versicherungen betrifft.
Art. 60. Die Statuten sollen gleichermaßen die allgemeinen Normen festlegen, wie sich die
Studenten durch Zahlung von Studiengebühren an den Ausgaben der Universität oder Fakultät
beteiligen sollen.
X.
Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten
Art. 61. § 1. Die Planung der Fakultäten muss mit Sorgfalt vorgenommen werden, damit sowohl
für die Erhaltung und den Fortschritt der Universitäten und Fakultäten als auch für ihre
angemessene Verteilung in den verschiedenen Teilen der Welt gesorgt wird.
§2. Um dies zu erreichen, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen durch
entsprechende Gutachten von Seiten der Bischofskonferenzen und einer Expertenkommission
unterstützt.
Art. 62. § 1. Die Errichtung oder Approbation einer neuen Universität oder Fakultät wird von der
Kongregation für das Katholische Bildungswesen entschieden (can. 816, § 1 CIC; cann. 648-649
CCEO), wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wofür auch die Meinung des
Diözesan- oder Eparchialbischofs, der Bischofskonferenz und von Fachleuten, insbesondere von
den benachbarten Fakultäten, eingeholt wird.
§2. Um eine kirchliche Universität kanonisch zu errichten sind vier kirchliche Fakultäten
notwendig. Zur Errichtung eines kirchlichen Athenaeums sind drei kirchliche Fakultäten notwendig.
§3. Die kirchliche Universität und die kirchliche Fakultät sui iuris sind ipso iure öffentliche

3.5 Page 25

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25
juridische Personen.
§4. Es kommt der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu, per Dekret einer
kirchlichen Fakultät, die zu einer staatlichen Universität gehört, Rechtspersönlichkeit zu verleihen.
Art. 63. § 1. Die Affiliation eines Institutes an eine Fakultät zur Erlangung des Bakkalaureates wird
von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen entschieden, nachdem die von
derselben Stelle festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
§2. Es wird eindringlich empfohlen, die theologischen Studieninstitute der Bistümer und der Orden
an eine theologische Fakultät zu affiliieren.
Art. 64. Die Aggregation und die Inkorporation eines Institutes in eine Fakultät zur Erlangung auch
der höheren akademischen Grade werden von der Kongregation für das Katholische
Bildungswesen entschieden, nachdem die von derselben Behörde festgesetzten Bedingungen
erfüllt sind.
Art. 65. Die Errichtung einer Hochschule für religiöse Wissenschaften verlangt ihre Anbindung an
eine theologische Fakultät, entsprechend der besonderen Normen, die von der Kongregation für
das Katholische Bildungswesen erlassen sind.
Art. 66. Die Zusammenarbeit zwischen den Fakultäten innerhalb der gleichen Universität oder des
gleichen Gebietes oder auch einer größeren Region soll mit viel Sorgfalt gepflegt werden (vgl.
can. 820 CIC). Sie ist ja von großem Nutzen für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung
der Dozenten und der Ausbildung der Studenten wie auch für die Entwicklung der sogenannten
interdisziplinären Beziehungen, die immer notwendiger erscheinen; in ähnlicher Weise ist sie
dienlich zur gegenseitigen Ergänzung der verschiedenen Fakultäten untereinander, und ganz
allgemein zur Verwirklichung der Durchdringung der gesamten Kultur mit christlichem
Gedankengut.
Art. 67. Wenn eine kirchliche Universität oder Fakultät nicht mehr die Bedingungen erfüllt, die es
zu ihrer Errichtung oder Approbation bedarf, kommt es der Kongregation für das Katholische
Bildungswesen zu, die zuvor den Großkanzler und den Rektor oder Präses hierüber
benachrichtigt, entsprechend den Umständen und nachdem zuvor der Diözesan- oder
Eparchialbischof und die Bischofskonferenz gehört worden sind, die Entscheidung über die
Suspension akademischer Rechte, die Rücknahme der Approbation als kirchliche Universität oder
Fakultät oder die Aufhebung der Institution zu entscheiden.
ZWEITER TEIL

3.6 Page 26

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26
BESONDERE NORMEN
Art. 68. Außer den allgemeinen Normen für alle kirchlichen Fakultäten, die im ersten Teil dieser
Konstitution aufgestellt worden sind, werden im folgenden besondere Normen für einige
Fakultäten erlassen, die durch ihre spezielle Natur für die Kirche besonders wichtig sind.
I.
Die Theologische Fakultät
Art. 69. Die Theologische Fakultät hat das Ziel, die katholische Lehre mit größter Sorgfalt aus der
göttlichen Offenbarung zu erheben, sie nach der ihr eigenen wissenschaftlichen Methode tiefer zu
durchdringen und systematisch darzulegen sowie im Lichte dieser Offenbarung sorgsam nach
Lösungen für die menschlichen Probleme zu suchen.
Art. 70. § 1. Das Studium der Heiligen Schrift muss gleichsam die Seele der Theologie sein, die
sich ja auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der lebendigen Tradition als ihr
bleibendes Fundament stützt (vgl.: Dei Verbum, 24: AAS 58 [1966] 827).
§2. Die einzelnen theologischen Disziplinen müssen in der Weise gelehrt werden, dass aus den
inneren Gründen des jeweiligen Gegenstandes und in Verbindung mit den anderen theologischen
Disziplinen, mit den kirchenrechtlichen, den philosophischen und den Humanwissenschaften, die
Einheit der ganzen theologischen Lehre klar hervortritt und alle Disziplinen auf eine intensive
Kenntnis des Geheimnisses Christi ausgerichtet sind, damit es so dem Volk Gottes und allen
Völkern noch wirksamer verkündet werden kann (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre,
Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen, Donum veritatis, 24. Mai 1990: AAS 82
[1990] 1552).
Art. 71. § 1. Die geoffenbarte Wahrheit muss auch in Verbindung mit den wissenschaftlichen
Ergebnissen der voranschreitenden Zeit betrachtet werden, damit man klar erkennt, »wie der
Glaube und die Vernunft sich in der einen Wahrheit begegnen« (Gravissimum educationis, 10:
AAS 58 [1966] 737; Enzyklika Veritatis splendor (6. August 1993: AAS 85 [1993] 1133 ff.) und
Enzyklika Fides et ratio (14. September 1998: AAS 91 [1999] 5 ff.); ferner soll sie in einer Weise
dargelegt werden, wie sie, ohne den Wahrheitsgehalt zu verändern, dem Wesen und der Eigenart
einer jeden Kultur entspricht, wobei besonders die Philosophie und Weisheit der Völker Beachtung
finden muss; es ist jedoch jede Form von Synkretismus und falschem Partikularismus

3.7 Page 27

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27
auszuschließen (vgl.: Ad gentes, 22: AAS 58 [1966] 973 ff.).
§2. Es sollen mit Sorgfalt die positiven Werte, die in den verschiedenen Philosophien und Kulturen
enthalten sind, ausfindig gemacht und kritisch aufgenommen werden; Systeme und Methoden
jedoch, die mit dem christlichen Glauben unvereinbar sind, dürfen nicht übernommen werden.
Art. 72. § 1. Die ökumenischen Fragen müssen sorgfältig nach den von der zuständigen
kirchlichen Autorität erlassenen Richtlinien behandelt werden (vgl. Päpstlicher Rat zur Förderung
der Einheit der Christen, Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und Normen zum
Ökumenismus: AAS 85 [1993] 1039 ff.).
§2. Die Beziehungen zu den nichtchristlichen Religionen sind aufmerksam zu verfolgen.
§3. Die Probleme, die sich aus dem heutigen Atheismus und aus anderem zeitgenössischen
Denken ergeben, müssen mit größter Genauigkeit geprüft werden.
Art. 73. Beim Studium und bei der Vermittlung der katholischen Lehre muss der Treue zum
Lehramt der Kirche stets eine besondere Bedeutung beigemessen werden. In der konkreten
Lehrtätigkeit soll vor allem im Grundzyklus hauptsächlich das gelehrt werden, was zum
gesicherten Lehrgut der Kirche gehört. Nur wahrscheinliche Meinungen und persönliche
Ansichten, die sich aus neueren Forschungen herleiten, sollen in Bescheidenheit als solche
vorgetragen werden.
Art. 74. Der Studiengang der Theologischen Fakultät umfasst:
a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, der sich über fünf Jahre oder 10 Semester
erstreckt oder nur über drei Jahre oder sechs Semester, wenn zuvor ein zweijähriges
Philosophiestudium verlangt wird.
Die ersten beiden Jahre sollen mehrheitlich einer soliden philosophischen Ausbildung gewidmet
werden, da diese für ein angemessenes Angehen des Theologiestudiums notwendig ist. Das
Bakkalaureat, das in einer kirchlichen Fakultät für Philosophie erlangt wurde, ersetzt die Kurse der
Philosophie eines ersten Zyklus an einer Theologischen Fakultät. Das Bakkalaureat in
Philosophie, das an einer nicht kirchlichen Fakultät erlangt wurde, ist kein hinreichender Grund für
die vollständige Dispens eines Studenten von philosophischen Kursen des ersten Zyklus an einer
Theologischen Fakultät.
Die theologischen Disziplinen müssen in der Weise gelehrt werden, dass eine organische
Darlegung der gesamten katholischen Lehre geboten wird, mit gleichzeitiger Einführung in die
Methode wissenschaftlicher Forschung.

3.8 Page 28

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28
Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Bakkalaureats oder einem anderen
entsprechenden Grad ab, wie es in den Statuten der Fakultät festgesetzt ist;
b) den zweiten Zyklus, ein Spezialstudium, das sich über zwei Jahre oder vier Semester erstreckt.
Je nach Art der Spezialisierung werden hier ausgewählte Disziplinen gelehrt und Seminare und
Übungen zur Aneignung konkreter Erfahrungen in der wissenschaftlichen Forschung durchgeführt.
Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Lizentiates des zweiten Zyklus, dem
spezialisierten Lizentiat, ab;
c) den dritten Zyklus, in dem während eines angemessenen Zeitraums die wissenschaftliche
Ausbildung vervollkommnet wird, insbesondere durch die Ausarbeitung der Dissertation.
Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Doktorates ab.
Art. 75. § 1. Um sich in die Theologische Fakultät einschreiben zu können, ist erforderlich, dass
man die im Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen hat.
§2. Wo der erste Zyklus der Fakultät drei Jahre umfasst, muss der Student das Zeugnis eines
zweijährigen Philosophiestudiums vorlegen, dass er an einer Philosophischen Fakultät oder einem
anerkannten Institut abgeschlossen hat.
Art. 76. § 1. Die Theologische Fakultät hat die besondere Aufgabe, die wissenschaftliche
theologische Ausbildung jener zu gewährleisten, die auf das Priestertum zugehen sowie
derjenigen, die sich auf die Übernahme von besonderen kirchlichen Aufgaben vorbereiten.
Deshalb ist es notwendig, dass eine angemessene Anzahl der Dozenten Priester sind.
§2. Zu diesem Zweck sollen auch spezielle, die Kandidaten des Priestertums bestimmte
Disziplinen vorhanden sein; um die pastorale Ausbildung zu vervollständigen, kann je nach
Zweckmäßigkeit sogar in der Fakultät selbst ein »Pastoraljahr« eingerichtet werden, das nach
dem Abschluss der fünfjährigen Grundausbildung für die Priesteramtskandidaten verlangt wird
und mit der Erteilung eines besonderen Diploms abgeschlossen werden kann.
II.
Die Kirchenrechtliche Fakultät
Art. 77. Die Kirchenrechtliche Fakultät des lateinischen oder orientalischen Rechts hat das Ziel,
die kirchenrechtlichen Disziplinen im Lichte des Gesetzes des Evangeliums zu pflegen und zu
fördern und die Studenten hierin gründlich zu unterrichten, damit sie für Forschung und
Lehrtätigkeit ausgebildet und auch für die Übernahme besonderer kirchlicher Aufgaben vorbereitet

3.9 Page 29

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29
werden.
Art. 78. Der Studiengang der Kirchenrechtlichen Fakultät umfasst:
a) den ersten Zyklus, der sich wenigstens über ein Jahr oder zwei Semester erstrecken soll; das
Studium gilt in dieser Zeit den allgemeinen Grundlagen des Kirchenrechts und jenen Disziplinen,
die für eine höhere juristische Ausbildung gefordert sind;
b) den zweiten Zyklus, der sich über drei Jahre oder sechs Semester erstrecken soll; das Studium
dient einem vertieften Studium der kanonischen Rechtsordnung in all ihren Ausdrucksformen,
normativ, rechtssprechend, in der Lehre und in der Praxis, insbesondere des Kodex der
lateinischen oder der orientalischen Kirche durch die vollständige Behandlung ihrer lehramtlichen
und disziplinären Quellen. Hinzu kommt das Studium benachbarter Disziplinen.
c) den dritten Zyklus, der eine angemessene Zeit dauern soll, während dessen die
wissenschaftliche Ausbildung vervollkommnet wird, besonders dadurch, dass die Dissertation
ausgearbeitet wird.
Art. 79. § 1. Für die im ersten Zyklus vorgeschriebenen Disziplinen kann sich die Fakultät der
Kurse bedienen, die in anderen Fakultäten gehalten werden und von ihr selbst als den eigenen
Anforderungen entsprechend anerkannt worden sind.
§2. Der zweite Zyklus schließt mit dem Lizentiat, der dritte mit dem Doktorat.
§3. Die Studienordnung der Fakultät muss die besonderen Anforderungen für die Erlangung der
einzelnen akademischen Grade festsetzen, wobei den Vorschriften der Kongregation für das
Katholische Bildungswesen Rechnung zu tragen ist.
Art. 80. Um sich in die Kirchenrechtliche Fakultät einschreiben zu können, ist es notwendig, die im
Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen zu haben.
III.
Die Philosophische Fakultät
Art. 81.
§1. Die kirchliche Philosophische Fakultät hat das Ziel, wissenschaftlich-methodisch die

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30
philosophischen Probleme zu erforschen und auf der Grundlage des bleibend gültigen
philosophischen Erbes (vgl.: Optatam Totius, 15: AAS 58 [1966] 722) im Lichte der menschlichen
Vernunft nach deren Lösungen zu suchen sowie ihren Zusammenhang mit dem christlichen Welt-,
Menschen- und Gottesbild aufzuzeigen, wobei die Beziehungen der Philosophie mit der Theologie
ins rechte Licht gerückt werden.
§2. Sie setzt sich ferner zur Aufgabe, die Studenten zu unterweisen, dass sie befähigt werden,
das Lehramt und andere entsprechende geistige Aktivitäten auszuüben, die kulturellen Werte zu
fördern und mit den Menschen unserer Zeit einen fruchtbaren Dialog zu führen.
Art. 82. Der Studiengang in der Philosophischen Fakultät umfasst:
a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, während dessen durch drei Jahre oder
sechs Semester eine organische Darstellung der verschiedenen Bereiche der Philosophie
geboten wird, die von der Welt, vom Menschen und von Gott wie auch von der
Philosophiegeschichte handeln; zugleich soll eine Einführung in die Methode wissenschaftlicher
Forschung erfolgen;
b) den zweiten Zyklus, eine beginnende Spezialisierung, während dessen man sich für zwei Jahre
oder vier Semester durch spezielle Disziplinen und Seminare auf irgendeinem Gebiet der
Philosophie um eine vertiefte philosophische Reflexion bemüht;
c) den dritten Zyklus, in dem für eine Periode von mindestens drei Jahren die philosophische
Ausbildung vervollkommnet wird, insbesondere durch die Ausarbeitung der Dissertation.
Art. 83. Der erste Zyklus schließt mit dem Bakkalaureat, der zweite mit dem spezialisierten
Lizentiat und der dritte mit dem Doktorat ab.
Art. 84. Um sich in die Philosophische Fakultät einschreiben zu können, ist erforderlich, die in Art.
32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen zu haben.
Jedem Studenten, der erfolgreich die vorgeschriebenen Kurse in Philosophie im ersten Zyklus
einer Theologischen Fakultät abgeschlossen hat und danach die philosophischen Studien
fortführen will, um ein Bakkalaureat einer kirchlichen Fakultät für Philosophie zu erwerben, sind
die von ihm während des erwähnten Studiums besuchten Kurse anzurechnen.
IV.
Andere kirchliche Fakultäten

4 Pages 31-40

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4.1 Page 31

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31
Art. 85. Außer der Theologischen, Kirchenrechtlichen und Philosophischen Fakultät sind noch
andere kirchliche Fakultäten kanonisch errichtet oder können unter Berücksichtigung der
Erfordernisse der Kirche errichtet werden, um einige besondere Ziele zu erreichen, wie zum
Beispiel:
a) eine gründlichere Forschung in einigen bedeutsameren Bereichen innerhalb der theologischen,
rechtlichen, philosophischen und historischen Disziplinen;
b) die Förderung anderer Wissenschaften, vor allem der Humanwissenschaften, die enger mit den
theologischen Disziplinen oder dem Werk der Evangelisierung verbunden sind;
c) die Pflege der Literatur, die in besonderer Weise hilft, die christliche Offenbarung besser zu
verstehen und mit größerer Wirksamkeit das Werk der Evangelisierung durchzuführen;
d) schließlich eine noch gründlichere Vorbereitung sowohl der Kleriker als auch der Laien, um
einige besondere apostolische Aufgaben angemessen ausführen zu können.
Art. 86. Es ist Aufgabe der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, für diese Fakultäten
gegebenenfalls spezielle Normen zu erlassen, wie es in den vorhergehenden Abschnitten für die
Theologische, Kirchenrechtliche und Philosophische Fakultät geschehen ist.
Art. 87. Auch die Fakultäten und Institute, für die noch keine speziellen Normen erlassen worden
sind, müssen eigene Statuten verfassen, die mit den im ersten Teil dieser Konstitution
aufgestellten allgemeinen Normen übereinstimmen und der besonderen Natur und eigenen
Zielsetzung einer jeden Fakultät oder eines jeden Institutes Rechnung tragen sollen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 88. Die vorliegende Konstitution findet Anwendung am ersten Tag des akademischen Jahres
2018/2019 oder des akademischen Jahres 2019, entsprechend dem Studienkalender der
verschiedenen Gegenden.
Art. 89. Die einzelnen Universitäten oder Fakultäten müssen die eigenen Statuten und
Studienordnungen nach dieser Konstitution überarbeiten und bis zum 8.12.2019 der Kongregation
für das Katholische Bildungswesen vorlegen. Etwaige Änderungen der Statuten oder der
Studienordnung bedürfen der Approbation durch die Kongregation für das Katholische
Bildungswesen.

4.2 Page 32

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32
Art. 90. Gleichzeitig sollen in den einzelnen Fakultäten die Studien so geordnet werden, dass die
Studenten die akademischen Grade nach den Normen dieser Konstitution erlangen können, wobei
die von den Studenten bereits erworbenen Rechte bestehen bleiben.
Art. 91. Die Statuten und die Studienordnungen der neuen Fakultäten müssen ad experimentum
approbiert werden, so dass sie innerhalb von drei Jahren nach dieser Approbation noch weiter
vervollkommnet werden können, um schließlich die endgültige Approbation zu erhalten.
Art. 92. Die Fakultäten, die in einem Rechtsverhältnis mit der staatlichen Autorität stehen, können,
wenn es notwendig sein wird, mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische
Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum verfügen.
Art. 93.
§1. Es wird Aufgabe der Kongregation für das Katholische Bildungswesen sein, wenn im Lauf der
Zeit die Umstände es erfordern, Änderungen vorzuschlagen, die in diese Konstitution eingefügt
werden sollen, damit die Konstitution selbst den neuen Anforderungen der kirchlichen Fakultäten
stets angepasst werde.
§2. Nur die Kongregation für das Katholische Bildungswesen kann von der Beachtung irgendeines
Artikels dieser Konstitution oder der Ausführungsverordnung zu dieser Konstitution oder der
einzelnen approbierten Statuten und Studienordnungen dispensieren.
Art. 94. Außer Kraft gesetzt sind die Gesetze oder Gewohnheiten, die gegenwärtig Geltung haben,
aber im Gegensatz zu dieser Konstitution stehen, seien sie allgemeiner oder spezieller Art, selbst
wenn sie ganz besonderer Erwähnung würdig sind. Ebenso sind die Privilegien gänzlich
abgeschafft, die physischen oder moralischen Personen vom Heiligen Stuhl bis heute gewährt
worden sind und im Gegensatz zu den Vorschriften dieser Konstitution stehen.
Was ich mit der vorliegenden Apostolischen Konstitution beschlossen habe, ordne ich an, dass es
in allen seinen Teilen beachtet werde, ungeachtet allem, was dagegenstehen sollte, selbst wenn
es besonders erwähnenswert wäre, und dass es im offiziellen Publikationsorgan der Acta
Apostolicae Sedis veröffentlicht werde.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 8. Dezember 2017, dem Hochfest der ohne Erbsünde
empfangenen Jungfrau Maria, im fünften Jahr des Pontifikats.
FRANZISKUS

4.3 Page 33

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33
ANHANG I
Vorwort der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana (1979)
I.
DIE CHRISTLICHE WEISHEIT, die die Kirche im Auftrag Gottes verkündet, regt die Gläubige
beständig an, sich darum zu bemühen, alles menschliche Geschehen und Handeln mit den
Werten unseres Glaubens in einen organischen Zusammenhang zu bringen. Im Licht dieses
Glaubens sind ja alle Dinge dazu miteinander verbunden, um die Ehre Gottes zu verkünden und
den allseitigen Fortschritt des Menschen zu fördern, der das Wohl des Leibes wie die Werte des
Geistes umfaßt (Vgl.: Gaudium et Spes, 43ff.).
Der besondere Verkündigungsauftrag der Kirche fordert nicht nur, daß das Evangelium in immer
größeren geographischen Räumen und für wachsende Zahlen von Menschen gepredigt wird,
sondern auch, daß die Kraft dieser Frohbotschaft die Denkweisen, die Maßstäbe des Urteils und
die Handlungsnormen prägt; kurz gesagt, die gesamte Kultur des Menschen soll vom Evangelium
durchdrungen werden (Vgl.: Paul VI., Evangelii Nuntiandi, 19-20).
Tatsächlich übt die kulturelle Umwelt, in welcher der Mensch lebt, einen großen Einfluß auf die
Denkweise und somit auf das Verhalten aus. Daher bedeutet die Trennung von Glaube und Kultur
eine nicht geringe Schwierigkeit für die Glaubensverkündigung. Hingegen begünstigt die christlich
durchdrungene Kultur die Glaubensverbreitung.
Das Evangelium, das sich an alle Völker in jedem Zeitalter und auf jedem Kontinent richtet, ist
nicht ausschließlich an irgendeine Kulturform gebunden, sondern kann alle Kulturen durchdringen:
es erleuchtet sie durch das Licht der göttlichen Offenbarung und läutert und erneuert in Christus
die Sitten der Menschen.
Aus diesem Grunde sucht die Kirche Christi ihre Botschaft an alle Schichten der Menschheit
heranzutragen, um so die Menschen in ihrem personalen wie auch kollektiven Gewissen zur
Bekehrung zu führen und mit dem Licht des Evangeliums ihr Handeln und Wirken, ihr ganzes
Leben sowie auch die gesamte soziale Umwelt, in der sie stehen, zu durchdringen. Indem die
Kirche ihren Verkündigungsauftrag erfüllt, bringt sie zugleich auch die menschliche Zivilisation
voran (Vgl.: ebd., 18; Gaudium et Spes, 58).
II.

4.4 Page 34

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34
Für dieses Einwirken der Kirche auf den Bereich der Kultur haben die katholischen Universitäten
immer schon eine besondere Bedeutung gehabt, und dies gilt auch heute noch: haben sie doch
von ihrem Wesen her das Ziel, daß »der christliche Geist bei dem gesamten Bemühen um die
Förderung einer höheren Kultur öffentlich, stetig und universal präsent« sei (Gravissimum
Educationis, 10). In der Kirche entstanden - wie mein verehrter Vorgänger Papst Pius XI. in der
Einleitung zu seiner Apostolischen Konstitution Deus Scientiarum Dominus in Erinnerung ruft - von
Anfang an sogenannte didascaleia, die dazu dienten, die christliche Weisheit zu lehren, um in
ihrem Licht Leben und Sitten zu gestalten. Aus diesen Zentren christlicher Weisheit bezogen die
berühmtesten Väter und Kirchenlehrer, Geistesführer und kirchliche Schriftsteller ihr Wissen.
Im Laufe der Jahrhunderte wurden auf Veranlassung vor allem der Bischöfe und der Orden im
Bereich der Kathedralkirchen und Klöster Schulen gegründet, die sowohl die kirchliche Lehre wie
auch die menschliche Kultur, beides als Einheit gesehen, vorantrieben. Aus solchen Schulen sind
danach die Universitäten entstanden, jene ruhmreiche Einrichtung des Mittelalters, die die Kirche
von Anfang an in überaus liberaler Weise hegte und schützte.
Als dann die staatlichen Autoritäten aus dem Bemühen um das Gemeinwohl darangingen, eigene
Universitäten zu gründen und zu fördern, blieb die Kirche in Treue zu ihrem Wesen dabei, solche
Zentren der Weisheit und Lehre einzurichten und zu unterstützen, wie die zahlreichen
katholischen Universitäten beweisen, die in allen Teilen der Welt bis in die jüngste Zeit errichtet
worden sind. Denn im Bewußtsein ihrer Heilssendung auf Weltebene tut die Kirche alles, um
solche Stätten höherer Bildung zu ihrer besonderen Verfügung zu haben, und sie möchte, daß
diese überall kraftvoll und erfolgreich wirken, damit das authentische Zeugnis Christi im Bereich
menschlicher Kultur mehr und mehr präsent werde.
Damit die katholischen Universitäten dieser Sinngebung besser entsprechen könnten, setzte sich
mein Vorgänger Papst Pius XII. dafür ein, daß diese stärker zusammenarbeiten sollten. Hierfür
gründete er mit einem Apostolischen Schreiben vom 27. Juli 1949 die Vereinigung Katholischer
Universitäten, »welche alle Hochschulen umfassen solle, die entweder der Heilige Stuhl selbst in
aller Welt rechtlich errichtet hat oder noch errichten wird oder bei denen er ausdrücklich
anerkennt, daß sie gemäß den Normen katholischer Erziehung geleitet werden und völlig damit
übereinstimmen« (AAS 42).
Darum hat auch das II. Vatikanische Konzil ohne Zögern festgestellt, daß die Kirche den
Hochschulen ihre besondere Sorge widmet, und mit Nachdruck dazu aufgerufen, »die
katholischen Universitäten in einer sinnvollen Verteilung auf die verschiedenen Regionen der Welt
zu fördern«, damit hierdurch »die Studenten zu Menschen herangebildet werden, die in ihrer
Wissenschaft bestens bewandert, für wichtige Aufgaben im öffentlichen Leben gut vorbereitet sind
und Zeugen des Glaubens vor der Welt sein können« (Gravissimum Educationis, 10). Die Kirche
ist sich dessen sehr bewußt, daß »das Schicksal der Gesellschaft und der Kirche selbst mit der

4.5 Page 35

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35
geistigen Entwicklung der Hochschulstudenten eng verbunden ist« (ebd.).
III.
Es ist allerdings ganz natürlich, daß die Kirche im Bereich der katholischen Universitäten mit
besonderem Einsatz die kirchlichen Fakultäten und Hochschulen gefördert hat, das heißt jene, die
sich insbesonders mit der christlichen Offenbarung befassen und mit solchen Fragestellungen, die
mit dieser verbunden sind und deshalb im engeren Sinne zum eigentlichen Verkündigungsauftrag
der Kirche gehören.
Diesen Fakultäten hat die Kirche vor allem die Aufgabe anvertraut, die eigenen Kandidaten mit
besonderer Sorgfalt auf das Priesteramt, auf die Lehrtätigkeit im Bereich der Theologie und auf
schwierigere apostolische Aufgaben vorzubereiten. Weiterhin haben diese Hochschulen den
Auftrag, »die verschiedenen Gebiete der Theologie gründlicher zu erforschen, so daß das
Verständnis der göttlichen Offenbarung sich mehr und mehr vertieft, das von den Vätern
überkommene Erbe christlicher Weisheit sich immer besser erschließt, das Gespräch mit den
getrennten Brüdern und den Nichtchristen gepflegt wird und die durch den Fortschritt der
Wissenschaft aufgeworfenen Fragen eine Antwort finden« (Gravissimum Educationis, 11).
Die neuen Wissenschaften und Entdeckungen führen in der Tat zu neuen Problemen, die die
theologischen Wissenschaften herausfordern und auf Antwort warten. Wenn also die Fachleute
der Glaubenswissenschaften ihre grundlegende Aufgabe erfüllen, mit Hilfe der theologischen
Forschung eine vertiefte Erkenntnis der geoffenbarten Wahrheit zu erlangen, müssen sie dabei
mit den Fachleuten der anderen Disziplinen in Verbindung bleiben, mit Gläubigen wie mit
Nichtgläubigen, und deren Thesen zu verstehen, sie zu werten und im Licht der geoffenbarten
Wahrheit zu beurteilen suchen (Vgl.: Gaudium et Spes, 62).
Dieser beständige Kontakt mit der Wirklichkeit regt die Theologen auch an, die geeignetste
Methode zu suchen, um ihre Lehre den Menschen dieser Zeit weiterzugeben, die ja ganz
verschiedenen Kulturen angehören: »Es muß ja unterschieden werden zwischen dem Depositum
Fidei, den Wahrheiten, die in unserer Glaubenslehre enthalten sind, und der Weise, wie sie
formuliert werden, unter Beibehaltung desselben Sinnes und derselben Bedeutung« (Vgl.:
Johannes XXIII., Ansprache zur Eröffnung des II. Vatikanischen Konzils; Gaudium et Spes, 62).
Dies alles ist besonders wichtig dafür, daß im Volke Gottes Frömmigkeit und moralische Formung
im gleichen Maße wie Wissenschaft und Technik vorankommen und die Gläubigen durch den
pastoralen Dienst schrittweise zu einem klareren und reiferen Glaubensleben geführt werden.
Einen Zusammenhang mit der kirchlichen Verkündigung kann es auch in den Fakultäten jener
Wissenschaften geben, die zwar keine direkte Verbindung mit der christlichen Offenbarung haben,
aber doch eine gute Hilfestellung bei der Aufgabe der Verkündigung geben können. Aus diesem
Grunde werden sie von der Kirche geschätzt und als kirchliche Fakultäten errichtet, wodurch sie

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36
eine ganz spezielle Beziehung zum Hirtenamt der Kirche bekommen.
In Erfüllung seines Auftrages stellt der Heilige Stuhl also sein klares Recht und seine Verpflichtung
fest, kirchliche Fakultäten zu errichten und zu fördern, die von ihm abhängen, sei es als
eigenständige Einrichtungen oder auch innerhalb von Universitäten, offen für Kleriker und Laien,
und gibt dem lebhaften Wunsche Ausdruck, daß das gesamte Volk Gottes unter der Führung
seiner Hirten gemeinsam dabei helfe, daß diese Zentren der Weisheit wirksam zur Vertiefung des
Glaubens und des christlichen Lebens beitragen.
IV.
Die kirchlichen Fakultäten sind für das kirchliche Gemeinwohl da und stellen für die ganze
kirchliche Gemeinschaft einen Schatz dar. Daher müssen sie sich ihrer Bedeutung in der Kirche
und ihrer Teilnahme am Dienst der Kirche bewußt sein. Jene Fakultäten, die sich näherhin mit der
christlichen Offenbarung befassen, seien überdies des Auftrages eingedenk, den Christus, der
höchste Lehrer, der Kirche bezüglich des Lehramtes mit diesen Worten gegeben hat: »Gehet und
lehret alle Völker, tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und
lehret sie alles halten, was ich euch aufgetragen habe« (Mt 28, 19-20). Aus der Erwägung all
dessen folgt die bedingungslose Treue, in der die Fakultäten der ungeschmälerten Lehre Christi
anhangen. Als deren authentischer Ausleger und Wächter ist im Laufe der Jahrhunderte immer
das kirchliche Lehramt aufgetreten.
Die Bischofskonferenzen der einzelnen Nationen und Regionen seien um die Fakultäten und ihren
Fortschritt ernsthaft besorgt. Gleichzeitig sollen sie unablässig die Treue zur Lehre der Kirche
fördern, damit sie der ganzen Christenheit die völlige Hingabe an Christi Auftrag bezeugen.
Sowohl die Fakultät als solche wie auch alle ihre einzelnen Mitglieder müssen jederzeit dieses
Zeugnis ablegen. Denn die kirchlichen Universitäten und Fakultäten sind für den Aufbau der
Kirche und zum Fortschritt der Christgläubigen errichtet worden. Dies müssen sie immer als
Prüfstein ihrer Tätigkeit vor Augen haben.
Vor allem die Dozenten seien gegenüber den Hörern und den übrigen Christen Zeugen der
lebendigen christlichen Wahrheit sowie ein Beispiel der Treue zur Kirche. Denn sie tragen eine
größere Verantwortung, weil sie einen besonderen Dienst am Wort Gottes ausüben und für die
Studenten Lehrer des Glaubens sind. Es ist angebracht, an das schwerwiegende Wort Pauls VI.
zu erinnern: »Der Lehrauftrag des Theologen wird zur Erbauung kirchlicher Gemeinsamkeit
ausgeübt, damit das Volk Gottes in der Glaubenserfahrung wachse« (Paul VI.,, Brief vom 13.
September 1975 an den Rector Magnificus der Katholischen Universität in Löwen, anläßlich ihrer
Umsiedlung nach Louvain-la-Neuve; Vgl.: L'Osservatore Romano 22.-23.Sept. 1975; Vgl.:

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37
Johannes Paul II., Redemptor Hominis, 19).
V.
Um ihre Ziele zu erreichen, müssen die kirchlichen Hochschulen so organisiert werden, daß sie
den neuen Anforderungen unserer Zeit gut entsprechen; deshalb hat das Konzil selbst schon
beschlossen, daß die betreffenden Normen überarbeitet werden müßten (Gravissimum
Educationis, 11). Gewiß hat schon die Apostolische Konstitution Deus Scientiarum Dominus,
promulgiert durch meinen Vorgänger Pius XI. am 24. Mai 1931, seinerzeit erheblich dazu
beigetragen, das kirchliche Hochschulstudium zu erneuern; wegen der neuen Lebensverhältnisse
hat jene Konstitution jedoch entsprechende Anpassungen und Verbesserungen nötig.
Zweifellos sind im Verlauf der letzten fünfzig Jahre nicht nur im zivilen Leben, sondern auch in der
Kirche selbst große Veränderungen eingetreten. Bedeutsame Ereignisse haben stattgefunden -
wie vor allem das II. Vatikanische Konzil -, die das Leben der Kirche nach innen wie auch deren
Beziehungen nach außen beeinflußt haben und dies im Verhältnis zu den Christen anderer
Kirchen wie auch zu Nichtchristen und Nichtgläubigen und zu allen, denen es um mehr
Menschlichkeit auf dieser Welt geht.
Hinzukommt die Tatsache, daß die theologischen Wissenschaften eine zunehmende Beachtung
nicht nur bei Klerikern, sondern auch bei Laien finden, die in wachsender Zahl theologische
Hochschulen besuchen. Diese haben sich folglich in den letzten Jahren stark vergrößert.
Schließlich wird immer deutlicher eine neue Mentalität sichtbar, die an die Struktur der Universität
und der Fakultät rührt, im Staat wie in der Kirche: der Grund hierfür ist das berechtigte Verlangen
nach einem Universitätsleben, das sich einer stärkeren Mitbestimmung öffnet. Und dies verlangen
alle, die in irgendeiner Weise an der Universität beteiligt sind.
Auch darf nicht die tiefgreifende Entwicklung übersehen werden, die die pädagogischen und
didaktischen Methoden erfahren haben: auch von hieraus sind neue Kriterien für eine
Studienordnung gefordert. Das gleiche ergibt sich aus der immer engeren Verbindung, die man
zwischen den verschiedenen Wissenschaften und Einzeldisziplinen bemerken kann, sowie aus
dem Wunsch nach einer stärkeren Zusammenarbeit im gesamten Bereich einer Universität.
Um diesen neuen Anforderungen zu entsprechen, hat sich die Kongregation für das katholische
Bildungswesen nach dem vom Konzil empfangenen Auftrag seit dem Jahre 1967 die Aufgabe
gestellt, die Studienordnung im Geiste des Konzils zu erneuern; und am 20. Mai 1968 wurden von
ihr »Normen zur Revision der Apostolischen Konstitution Deus Scientiarum Dominus über das
kirchliche Hochschulstudium« in Kraft gesetzt, die sich in den letzten Jahren segensreich
ausgewirkt haben.

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38
VI.
Jetzt ist es jedoch an der Zeit, diese Entwicklung mit einem neuen Gesetz zu ergänzen und zu
ihrem Abschluß zu bringen. Das neue Gesetz wird die Apostolische Konstitution Deus Scientiarum
Dominus zusammen mit den dort angefügten Verordnungen und jenen am 20. Mai 1968 von der
Kongregation für das katholische Bildungswesen publizierten Normen außer Kraft setzen; es soll
diejenigen Elemente, die aus den zitierten Dokumenten noch Wert besitzen, wieder aufnehmen
und die neuen Normen festlegen, durch die jene schon gut begonnene Erneuerung fortgeführt und
vervollständigt werden kann.
Sicher sind niemandem die Schwierigkeiten verborgen, die die Promulgation einer neuen
Apostolischen Konstitution zu behindern scheinen. Da ist vor allem »der eilige Lauf der Zeit«, der
solch schnelle Änderungen mit sich bringt, daß die Festlegung von etwas Endgültigem und
Dauerhaftem unmöglich erscheinen könnte.
Da sind ferner »die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten«, die anscheinend einen solchen
Pluralismus erfordern, daß die Festsetzung von allgemeinen Normen, die für alle Teile der Welt
gültig sein sollen, wiederum fast unmöglich erscheint.
Weil es jedoch in aller Welt kirchliche Hochschulen gibt, die vom Heiligen Stuhl errichtet und
approbiert sind und die in seinem Namen akademische Titel verleihen, muß eine gewisse
grundlegende Einheit beachtet werden, müssen die Bedingungen zur Erlangung der
akademischen Grade eindeutig festgelegt werden und so überall den gleichen Wert erlangen.
Es ist also dafür zu sorgen, daß durch Gesetz alle jene Dinge festgelegt werden, die unabdingbar
sind und nach aller Voraussicht stabil bleiben werden, und gleichzeitig Sorge zu tragen, daß
genügend Freiheit bleibt, um weitergehende Einzelbestimmungen in die Eigenstatuten der
jeweiligen Hochschulen einzufügen, mit Rücksicht auf die verschiedenen örtlichen Gegebenheiten
und die in jedem Gebiet bestehenden Gewohnheiten im Universitätsleben. Auf diese Weise wird
der berechtigte Fortschritt im Bereich des akademischen Studiums weder verhindert noch
eingeschränkt, sondern eher daraufhin ausgerichtet, daß er zu einem fruchtbareren Ergebnis
führt; bei aller berechtigten Vielfalt unter den Hochschulen bleibt jedoch die Einheit der
katholischen Kirche auch in diesen Zentren des Hochschulstudiums für alle klar ersichtlich.
Darum hat die Kongregation für das katholische Bildungswesen im Auftrag meines Vorgängers
Paul VI. vor allem die kirchlichen Universitäten und Hochschulen selbst um ihren Rat gefragt,
ferner die Organe der römischen Kurie und andere daran interessierte Stellen; danach hat sie eine
Fachkommission gebildet, die unter ihrer Leitung die Gesetzgebung im Bereich des kirchlichen
Hochschulstudiums sorgfältig überarbeitet hat.
Nach dem guten Abschluß dieser Arbeit stand die Veröffentlichung der Konstitution bevor. Paul VI.

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39
wünschte dies sehnlich; indes wurde er abberufen. Gleicherweise verhinderte der unerwartete Tod
Johannes Pauls I. die Veröffentlichung. Nachdem ich nun die Sache sorgfältig erwogen habe,
verfüge und erlasse ich mit Apostolischer Autorität die folgenden Gesetze und Normen.
ORDINATIONES
der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen
Konstitution
VERITATIS GAUDIUM
Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen legt, gemäß Art. 10 der Apostolischen
Konstitution Veritatis gaudium, den kirchlichen Universitäten und Fakultäten die folgenden
Ausführungsbestimmungen vor und bestimmt, dass sie gewissenhaft beachtet werden müssen.
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE NORMEN
I. Natur und Aufgabe kirchlicher Universitäten und Fakultäten
Art. 1. § 1. Die Normen über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten werden auch, unter
Berücksichtigung auf ihre Besonderheit, congrua congruis referendo, auf jene
Hochschuleinrichtungen angewandt, die vom Hl. Stuhl kanonisch errichtet oder anerkannt wurden
und denen der Hl. Stuhl das Recht zur Verleihung akademischer Grade in seinem Namen erteilt
hat.
§2. Die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, sowie die anderen Hochschuleinrichtungen,
unterliegen in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und
Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO).
Art. 2. Zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung werden besondere Studienzentren,
regelmäßig erscheinende Zeitschriften, wissenschaftliche Sammlungen, wie auch
wissenschaftliche Kongresse und alle anderen geeigneten Formen wissenschaftlicher
Zusammenarbeit eindringlich empfohlen.

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Art. 3. Die Aufgaben, auf deren Erfüllung sich die Studenten vorbereiten, können rein
wissenschaftlicher – wie Forschung und Lehrtätigkeit – oder beruflicher Natur sein. Dieser
Tatsache ist bei der Erstellung der Studienordnung und bei der Festlegung der akademischen
Grade entsprechend Rechnung zu tragen, wobei der wissenschaftliche Charakter immer zu
wahren ist.
Art. 4. Die Teilnahme an der Evangelisierungstätigkeit betrifft das Wirken der Kirche in der
Seelsorge, im Ökumenismus und in den Missionen und zielt in erster Linie auf die Vertiefung,
Verteidigung und Verbreitung des Glaubens ab; sie erstreckt sich ferner auf den gesamten
Bereich der Kultur und der menschlichen Gesellschaft.
Art. 5. Die Bischofskonferenzen, auch hierin mit dem Heiligen Stuhl verbunden, zeigen starkes
Interesse hinsichtlich des Hochschulwesens:
1. Zusammen mit den Großkanzlern fördern sie, unter Wahrung der Eigenständigkeit der
Wissenschaft im Sinne des II. Vatikanischen Konzils, ihren Fortschritt und seien vor allem um ihre
wissenschaftliche und kirchliche Natur besorgt.
2. Bezüglich der gemeinsamen Fragen, die im eigenen Land auftauchen, unterstützen, inspirieren
und koordinieren sie die Tätigkeit der Hochschuleinrichtungen.
3. Immer unter Wahrung eines hohen wissenschaftlichen Niveaus und unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse der Kirche und des kulturellen Fortschritts des Landes, sorgen sie dafür, dass
Hochschuleinrichtungen in entsprechender Zahl vorhanden seien.
4. Um dies zu erreichen, errichten sie in ihr eine besondere Kommission, die von Fachleuten
unterstützt wird.
Art. 6. Einer Hochschuleinrichtung, welcher die Kongregation für das Katholische Bildungswesen
das Recht zur Verleihung des akademischen Grades des zweiten und/oder des dritten
Studienabschnitts verliehen hat, wird fakultätsähnliches Institut (institutum ad instar facultatis)
genannt.
Art. 7.
§1. Bei der Vorbereitung der Statuten und der Studienpläne möge den in diesen Verordnungen
enthaltenen Normen (Anhang I) Rechnung getragen werden.
§2. Entsprechend der Modalitäten, die in den Statuten festgelegt sind, können die Universitäten
und Fakultäten in eigener Autorität Ordnungen erlassen, die, unter Beachtung der Statuten,
detaillierter das festlegt, was sich auf ihre Verfasstheit, ihre Leitungsstruktur und ihre

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5.1 Page 41

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41
Wirkungsweise bezieht.
Art. 8
§1. Die kanonische Gültigkeit eines akademischen Grades bedeutet, dass der betreffende Grad
zur Übernahme kirchlicher Ämter befähigt, für die er erforderlich ist; das gilt insbesondere für den
Unterricht in theologischen Fächern an den Fakultäten, den Priesterseminarien und den
gleichrangigen Institutionen.
§2. Die Bedingungen, die für die Anerkennung der einzelnen unter Art. 9 der Konstitution
erwähnten Grade zu erfüllen sind, betreffen, nebst der Zustimmung der zuständigen örtlichen oder
regionalen kirchlichen Autorität, in erster Linie den Lehrkörper, den Studienplan und die
wissenschaftlichen Hilfsmittel.
§3. Die nur für bestimmte kanonische Wirkungen anerkannten Grade sind niemals den
akademischen kanonischen Graden schlechthin gleichzustellen.
II.
Die Universitätsgemeinschaft und ihre Leitungsorgane
Art. 9. Dem Großkanzler obliegt es:
1. für einen ständigen Fortschritt der Universität oder Fakultät Sorge zu tragen; die
wissenschaftliche Tätigkeit sowie die kirchliche Identität zu fördern und über die Integrität des
katholischen Lehrgutes sowie über die treue Beobachtung der Statuten und der vom Heiligen
Stuhl erlassenen Normen zu wachen;
2. enge Beziehungen zwischen allen Gliedern der akademischen Gemeinschaft zu fördern;
3. der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, gemäß Art. 18 der Konstitution, den
Namen dessen vorzuschlagen, der als Rektor, als Präses oder als Dekan zu ernennen bzw. zu
bestätigen ist, und ebenso die Namen der Dozenten, für die das „Nihil obstat“ einzuholen ist;
4. die Professio Fidei des Rektors oder Präses entgegenzunehmen (vgl. can. 833, 7° CIC);
5. den Normen der Konstitution entsprechend den Dozenten die Lehrerlaubnis oder „Missio
canonica“ zu erteilen bzw. zu entziehen;

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42
6. die Kongregation für das Katholische Bildungswesen um das „Nihil obstat“ zur Verleihung der
Ehrendoktorate zu bitten;
7. die Kongregation für das Katholische Bildungswesen über die wichtigeren Ereignisse zu
informieren und ihr alle fünf Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit
der Universität oder Fakultät sowie über ihre finanzielle Lage vorzulegen sowie einen
strategischen Plan, zusammen mit der eigenen Stellungnahme, entsprechend dem von derselben
Kongregation festgelegten Schema.
Art. 10. Wenn die Universität oder Fakultät einer kollegialen Autorität (z. B. der Bischofskonferenz)
untersteht, muss eine ihr angehörende Persönlichkeit mit dem Amt des Großkanzlers betraut
werden.
Art. 11. Sollte der Ortsordinarius, ohne Großkanzler zu sein, als Verantwortlicher für die Pastoral
in seiner Diözese von Vorfällen an der Universität oder Fakultät Kenntnis erhalten, die der Lehre,
der Moral oder der Disziplin der Kirche widersprechen, muss er davon den Großkanzler in
Kenntnis setzen, damit er entsprechend einschreite; sollte der Großkanzler dies nicht tun, steht es
ihm frei, sich an den Hl. Stuhl zu wenden, wobei seine Verpflichtung aufrecht bleibt, in besonders
schwerwiegenden oder dringenden Fällen, die eine Gefahr für seine Diözese darstellen, direkt die
nötigen Schritte zu unternehmen.
Art. 12. Die Ernennung oder Bestätigung, entsprechend Art. 18 der Konstitution, ist auch für ein
neues Mandat des jeweiligen Amtsträgers notwendig.
Art. 13. Was unter Art. 19 der Konstitution ausgeführt wird, muss in den Statuten der Universität
oder der einzelnen Fakultäten festgelegt werden, wobei den Umständen entsprechend entweder
auf die persönliche oder auf die kollegiale Leitung größeres Gewicht gelegt werden kann,
vorausgesetzt, dass beide Arten möglich bleiben, je nachdem, wie es den Gepflogenheiten der
Universitäten der Region entspricht, in denen sich die betreffende Fakultät befindet, oder denen
des Ordens oder der Kongregation, welcher die Fakultät zugehört.
Art. 14. Außer dem akademischen Senat und dem Fakultätsrat – die beide, wenn auch unter
anderem Namen, überall bestehen müssen – können die Statuten auch, wenn angebracht, andere
besondere Räte oder Kommissionen zur Erledigung und Förderung der wissenschaftlichen,
pädagogischen, disziplinären, wirtschaftlichen Belange usw. vorsehen.
Art. 15.
§1. Der Konstitution gemäß ist Rektor, wer der Universität, Präses, wer einem Institut oder einer
Fakultät „sui iuris“; Dekan, wer einer Universitätsfakultät vorsteht und Direktor ist derjenige, der
einem aggregierten oder inkorporierten akademischen Zentrum vorsteht.

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43
§2. In den Statuten ist der Zeitraum festzulegen, für den diese ernannt werden müssen, wie die
Ernennung erfolgt und wie oft die Amtsträger bestätigt werden können.
Art. 16. Dem Rektor oder Präses steht es zu:
1. die gesamte Aktivität der akademischen Gemeinschaft zu leiten, zu fördern und zu
koordinieren;
2. die Universität, das Institut oder die Fakultät „sui iuris“ zu vertreten;
3. den akademischen Senat, den Instituts- oder Fakultätsrat einzuberufen und in ihm den Statuten
entsprechend den Vorsitz zu führen;
4. die wirtschaftliche Verwaltung zu überwachen;
5. den Großkanzler über die wichtigeren Ereignisse zu informieren;
6. darüber zu wachen, dass jedes Jahr auf elektronischem Wege die aktualisierten Daten der
Hochschuleinrichtung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen übermittelt werden.
Art. 17. Dem Dekan einer Fakultät kommt es zu:
1. die gesamte Tätigkeit der Fakultät zu fördern und zu koordinieren, insbesondere was die
Studien betrifft, und rechtzeitig für all ihre Erfordernisse Sorge zu tragen;
2. den Fakultätsrat einzuberufen und bei seinen Versammlungen den Vorsitz zu führen;
3. im Namen des Rektors die Studenten den Statuten gemäß zuzulassen oder auszuschließen;
4. dem Rektor zu berichten, was sich an der Fakultät ereignet und was von ihr vorgeschlagen
wird;
5. dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnungen der vorgesetzten Behörden befolgt werden;
6. wenigstens einmal im Jahr auf elektronischem Wege die Daten der Hochschuleinrichtung in der
Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu aktualisieren.
III.
Lehrkörper

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44
Art. 18.
§1. Die der Fakultät fest zugeteilten Dozenten sind in erster Linie jene, die dort definitiv angestellt
wurden und für gewöhnlich als Ordinarien bezeichnet werden; ihnen kommen zunächst die
außerordentlichen Professoren; darüber hinaus kann es nach den Gepflogenheiten der
Universitäten, noch andere Kategorien geben.
§2. Die Fakultäten müssen eine Mindestanzahl fest zugeteilter Dozenten haben: zwölf in der
Theologische Fakultät (und ggf. zusätzlich mindestens drei mit den erforderlichen philosophischen
Graden: vgl. Art. 57 OrdVG), sieben in der Philosophischen Fakultät und fünf in der Fakultät für
Kirchenrecht, sowie fünf oder vier in den Hochschulen für religiöse Wissenschaften, je nachdem
ob das Institut den ersten oder den zweiten Studienabschnitt anbietet. Die sonstigen Fakultäten
müssen mindestens fünf fest zugeteilte Dozenten haben.
§3. Außer dem definitiv angestellten Lehrkörper gibt es in der Regel noch andere Dozenten, die
mit verschiedenen Namen bezeichnet werden, vor allem Gastprofessoren aus anderen
Fakultäten.
§4. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im akademischen Bereich ist auch das Vorhandensein
von Assistenten vorteilhaft, die über einen facheinschlägigen Titel verfügen müssen.
Art. 19.
§1. Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin
entspricht.
§2. In der Theologischen Fakultät und in der Kirchenrechtlichen Fakultät ist, wenn es sich um ein
theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ein kanonisches Doktorat
notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.
§3. In den übrigen Fakultäten, wenn ein Dozent weder im Besitz eines kanonischen Doktorats
noch eines kanonischen Lizentiats ist, kann er nur unter der Bedingung als fest zugeteilter Dozent
angestellt werden, dass seine Ausbildung mit der Identität einer kirchlichen Fakultät kohärent sei.
In der Beurteilung der für die Lehre bestimmten Kandidaten muss man sich präsent halten, dass
sich neben der notwenigen Kompetenz bezüglich der ihnen zugewiesenen Materie, hinsichtlich
ihrer Veröffentlichungen und ihrer Lehrtätigkeit ihre Übereinstimmung und ihre Zustimmung zur im
Glauben überlieferten Wahrheit zeigt.
Art. 20.

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45
§1. Den Dozenten anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften, die nach den Normen der
zuständigen Autorität ernannt wurden (vgl. Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen,
Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n.191
ff.: AAS 85 [1993] 1107 ff.), wird die Lehrbefugnis vom Großkanzler erteilt.
§2. Die Dozenten der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften können im Grundzyklus
keine theologischen Kurse lehren, sondern andere Disziplinen (vgl. ebd., n. 192: AAS 85 [1993]
1107-1108). Im zweiten Studienzyklus können sie als Gastdozenten eingeladen werden (vgl. ebd.,
n. 195: AAS 85 [1993] 1109).
Art. 21.
§1. Die Statuten müssen festlegen, wann ein Auftrag als dauerhaft zu betrachten ist, und zwar im
Hinblick auf das „Nihil obstat“, das gemäß Art. 27 der Konstitution verlangt wird.
§2. Das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles ist die Erklärung, dass nach der Konstitution und den
besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht, was aber in sich
nicht das Recht zu lehren beinhaltet. Sollte ein Hindernis bestehen, ist dieses dem Großkanzler
mitzuteilen, der den betreffenden Dozenten über die Angelegenheit hören wird.
§3. Sollten es besondere zeitliche oder örtliche Umstände nicht gestatten, das „Nihil obstat“ des
Hl. Stuhles einzuholen, hat der Großkanzler mit der Kongregation für das Katholische
Bildungswesen in Verbindung zu treten, um eine entsprechende Lösung zu finden.
§4. Die Fakultäten, die besonderen, in einem Konkordat festgelegten Vereinbarungen
unterstehen, haben dessen Normen zu beobachten und, sofern vorhanden, die besonderen
Normen, die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassen wurden.
Art. 22. Der für die Beförderung erforderte Zeitabstand, der wenigstens drei Jahre betragen muss,
ist in den Statuten festzulegen.
Art. 23.
§1. Die Dozenten, insbesondere die definitiv angestellten, sollen untereinander
zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Dozenten anderer Fakultäten
empfohlen, insbesondere mit solchen, die ähnliche oder miteinander in Verbindung stehende
Fächer unterrichten.
§2. Eine Lehrtätigkeit als festangestellter Dozent an mehreren Fakultäten gleichzeitig ist nicht
möglich.

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46
Art. 24.
§1. In den Statuten ist sorgfältig festzulegen, wie im Fall der Suspendierung oder Amtsenthebung
eines Dozenten vorzugehen ist, insbesondere wenn es sich dabei um eine Maßnahme aus
doktrinären Gründen handelt.
§2. Dabei soll vor allem eine Regelung der Frage durch persönliches Einvernehmen zwischen
dem Rektor oder Präses oder Dekan und dem betreffenden Dozenten versucht werden. Sollte auf
diese Weise kein Einverständnis erzielt werden, möge die Angelegenheit in entsprechender Weise
vom zuständigen Rat behandelt werden, damit die erste Überprüfung des Falles innerhalb der
Universität oder Fakultät erfolge. Wenn das nicht genügt, möge der Fall dem Großkanzler
überantwortet werden, der gemeinsam mit Experten der Universität oder Fakultät oder mit
Außenstehenden den Fall zu prüfen hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Dabei
ist immer das Recht des Dozenten sicherzustellen, den Sachverhalt und die Beweismittel zu
kennen, sowie die eigene Sichtweise darzustellen sowie zu verteidigen. Das Recht eines
Rekurses beim Hl. Stuhl für eine endgültige Beilegung des Falles bleibt jedoch offen (vgl. cann.
1732-1739 CIC; cann. 996-1006 CCEO; can. 1445, § 2 CIC; Johannes Paul II., Apost. Konst.
Pastor bonus, Art. 123: AAS 80 [1988] 891-892).
§3. Nichts desto weniger möge der Großkanzler in besonders schwerwiegenden oder dringenden
Fällen zum Wohl der Studenten und der Gläubigen den Dozenten „ad tempus“ suspendieren, bis
das ordentliche Verfahren abgeschlossen ist.
Art. 25. Die Diözesankleriker und die Angehörigen aller Orden und Kongregationen sowie die
ihnen rechtlich Gleichgestellten müssen, um in den Lehrkörper einer Fakultät aufgenommen zu
werden und um dort verbleiben zu können, die Zustimmung ihres Ordinarius, Hierarchen oder
Oberen erlangen, gemäß den hierfür von der zuständigen kirchlichen Behörde festgelegten
Normen.
IV.
Die Studenten
Art. 26.
§1. Das in Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis:
1. wird, was die moralische Lebensführung betrifft, für die Kleriker, Seminaristen und

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47
Ordensleuten von ihrem Ordinarius oder Hierarchen, von ihrem Oberen oder seinem
Beauftragten, die übrigen von einer kirchlichen Stelle ausgestellt;
2. ist, was die bereits absolvierten Studien betrifft, das gemäß Art. 32 der Konstitution
vorgeschriebene Diplom.
§2. Da die für die Zulassung zur Universität vorgeschriebenen Studien je nach Nation verschieden
sind, hat die Fakultät das Recht und die Pflicht zu ermitteln, ob alle für die betreffende Fakultät
erforderlichen Gegenstände unterrichtet worden sind.
§3. Für die theologischen Fakultäten ist eine entsprechende Kenntnis der lateinischen Sprache
erforderlich, damit die Studenten in der Lage sind, die Quellen der theologischen Wissenschaften
und die Dokumente der Kirche zu verstehen und zu verwenden (vgl. Optatam totius, 13: AAS 58
[1966] 721; Paul VI., Romani Sermonis: AAS 68 [1976] 481 ff.).
§4. Sollten bestimmte Gegenstände nicht oder nur unzulänglich unterrichtet worden sein, muss
die Fakultät ein rechtzeitiges Nachholstudium und die Ablegung einer Prüfung fordern.
Art. 27. Neben den ordentlichen Studenten, die auf die Erlangung eines akademischen Grades
abzielen, können, den in den Statuten festgelegten Normen entsprechend, auch außerordentliche
Studenten zugelassen werden.
Art. 28. Der Übertritt eines Studenten von einer Fakultät in eine andere kann nur zu Beginn des
Studienjahres oder des Semesters erfolgen und nur nach eingehender Überprüfung seines
akademischen und disziplinären Status. Auf keinen Fall kann zur Erlangung eines akademischen
Grades zugelassen werden, wer nicht alle dafür erforderlichen Studien gemäß den Statuten und
der Studienordnung der Fakultät entsprechend absolviert hat.
Art. 29. Die Normen für die Suspendierung eines Studenten oder seinen Ausschluss aus der
Fakultät sollen seinem Recht, sich zu verteidigen, Rechnung tragen.
V. Die Angestellten in Leitung, Verwaltung und anderen Diensten
entfällt

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48
VI.
Die Studienordnung
Art. 30. Die Studienordnung bedarf der Approbation durch die Kongregation für das Katholische
Bildungswesen (vgl. can. 816, § 2 CIC; can. 650 CCEO).
Art. 31. Die Studienordnung der einzelnen Fakultäten muss festlegen, welche Fächer (Haupt- und
Nebenfächer) für alle verpflichtend sind und welche hingegen zur freien Wahl stehen.
Art. 32. Ebenso muss die Studienordnung die Übungen und Seminare festlegen, an denen die
Studenten nicht nur teilzunehmen, sondern gemeinsam mit den Kollegen aktiv sich zu beteiligen
und für die sie schriftliche Seminararbeiten zu liefern haben.
Art. 33.
§1. Vorlesungen und Übungen mögen zeitlich so eingeteilt werden, dass privates Studium und
persönliche Arbeit unter der Leitung der Dozenten die gebührende Förderung erfahren.
§2. Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden, wenn die
von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies
vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die
Prüfungsmodalitäten betrifft.
Art. 34.
§1. Die Statuten oder die Ordnungen der Universität oder der Fakultät sollen auch festlegen, auf
welche Weise die Prüfer ihr Urteil über die Kandidaten zum Ausdruck zu bringen haben.
§2. Beim abschließenden Urteil über die Anwärter auf akademische Grade sollen auch die Noten
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des gleichen Studienzyklus berücksichtigt werden.
§3. Zu den Prüfungen für die Verleihung der akademischen Grade, insbesondere des Doktorats,
kann es sich empfehlen, auch auswärtige Dozenten einzuladen.
VII.

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49
Die akademischen Grade und andere Titel
Art. 35. An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder Fakultäten
werden die akademischen Grade in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen.
Art. 36.
§1. Die Statuten müssen die für die Ausarbeitung der Dissertation erforderlichen Bedingungen
sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Veröffentlichung festlegen.
§2. Die elektronische Veröffentlichung ist möglich, wenn dies die Studienordnung vorsieht und die
Bedingungen bestimmt, wie ihre dauerhafte Abrufbarkeit garantiert wird.
Art. 37. Ein gedrucktes Exemplar der veröffentlichten Dissertation muss der Kongregation für das
Katholische Bildungswesen vorgelegt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, ein Exemplar an
die kirchlichen Fakultäten – zumindest an die des gleichen Gebietes – zu senden, die sich mit
demselben Wissenschaftszweig beschäftigen.
Art. 38. Die authentischen Dokumente über die Verleihung der akademischen Grade sind den
Statuten gemäß von den akademischen Autoritäten und außerdem vom Sekretär der Universität
oder Fakultät zu unterschreiben; auch müssen sie das Siegel der Universität oder Fakultät tragen.
Art. 39. In den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen
verlangen sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich
erachten, ist den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument
beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein
Diploma Supplement).
Art. 40. Ein Doktorat „honoris causa“ kann nicht ohne Zustimmung des Großkanzlers verliehen
werden, der vorher das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles und die Meinung des Universitäts- oder
Fakultätsrats einzuholen hat.
Art. 41. Damit eine Fakultät, neben den akademischen Graden, die sie in der Autorität des
Heiligen Stuhls verleiht, auch andere Titel verleihen kann, ist es notwendig:
1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels
das „Nihil obstat“ erteilt hat;
2. dass die entsprechende Studienordnung die Natur des Titels festlegt und zudem ausdrücklich

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angibt, dass es sich um keinen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls
verliehen wird;
3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich um keinen Titel handelt, der in der Autorität des Hl.
Stuhls verliehen wird.
VIII.
Lehrmittel
Art. 42. Die Universität oder Fakultät muss über wirklich funktionelle und würdige Räumlichkeiten
verfügen, die dem Unterricht in den verschiedenen Fächern und der Zahl der Studenten
angepasst sind.
Art. 43. Eine Bibliothek muss zur Verfügung stehen, in der sowohl die Studenten als auch die
Dozenten in die wichtigsten, für ihre wissenschaftliche Arbeit nötigen Werke Einsicht nehmen
können.
Art. 44. Die für die Bibliothek aufgestellten Normen sollen Dozenten und Studenten den Zutritt und
Gebrauch möglichst weitgehend erleichtern.
Art. 45. Die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den anderen Bibliotheken der gleichen Stadt
oder Gegend soll gefördert werden.
IX.
Die betriebswirtschaftliche Verwaltung
Art. 46.
§1. Im Interesse einer reibungslosen Verwaltungsarbeit soll es die Leitung der Hochschule nicht
unterlassen, sich regelmäßig über die finanzielle Lage zu informieren und diese zu festgesetzten
Zeitpunkten einer genauen Kontrolle zu unterziehen.
§2. Der Rektor oder der Präses legt dem Großkanzler jährlich einen Bericht über die
wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät vor.
Art. 47.

6 Pages 51-60

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6.1 Page 51

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51
§1. Auf entsprechende Weise ist dafür zu sorgen, dass Studiengebühren nicht jene Studenten, die
aufgrund ihrer besonderen Begabung zur berechtigten Hoffnung Anlass geben, sie könnten von
großem Nutzen für die Kirche werden, von der Erwerbung akademischer Grade abhält.
§2. Deshalb ist für die Bereitstellung besonderer Studienbeihilfen, sei es kirchlicher, staatlicher
oder privater Herkunft, die bedürftigen Studenten zugeteilt werden, Sorge zu tragen.
X.
Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten
Art. 48.
§1. Wenn eine neue Universität oder Fakultät errichtet werden soll, ist erforderlich, dass
a) eine Notwendigkeit oder wirkliche Nützlichkeit vorliegt, der nicht durch Affiliation, Aggregation
oder Inkorporation Genüge getan werden kann;
b) die notwendigen Voraussetzungen bestehen, deren wichtigste sind:
1) eine der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechende Zahl
festangestellter und ausreichend qualifizierter Dozenten;
2) eine genügende Anzahl von Studenten;
3) eine Bibliothek, die anderen wissenschaftlichen Hilfsmittel und die
erforderlichen Räumlichkeiten;
4) die für eine Universität oder Fakultät wirklich ausreichenden finanziellen Mittel.
c) Statuten und Studienordnung vorgelegt werden, die dieser Konstitution und den
Durchführungsverordnungen entsprechen.
§2. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen entscheidet – nachdem sie die Meinung
der Bischofskonferenz sowie des Diözesan- oder Eparchialbischofs, vor allem was den pastoralen
Gesichtspunkt, und von Experten insbesondere der nächstliegenden Fakultäten, was die
wissenschaftlichen Aspekte betrifft, eingeholt hat –, ob eine solche Neugründung angebracht ist.
Art. 49. Wenn es sich um die Approbation einer Universität oder Fakultät handelt, ist es
notwendig:

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52
a) dass die Zustimmung sowohl der Bischofskonferenz wie auch des Diözesan- oder
Eparchialbischofs vorliegt;
b) dass die im vorausgehenden Art. 48 § 1 b) und c) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 50. Die für eine Affiliation erforderlichen Bedingungen betreffen vor allem die Zahl und
Qualifizierung der Dozenten, die Studienordnung, die Bibliothek und die Verpflichtung der
Fakultät, die diese Affiliierung vornimmt, das affiliierte Institut zu unterstützen; die affiliierende
Fakultät und das affiliierte Institut sollen daher normalerweise derselben Nation oder dem gleichen
Kulturkreis angehören.
Art. 51.
§1. Die Aggregation ist die Verbindung eines Instituts, das über den ersten und den zweiten
Studienzyklus verfügen muss, mit einer Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der
entsprechenden akademischen Grade möglich werde.
§2. Die Inkorporation hingegen ist die Einfügung eines Instituts, das den zweiten oder den dritten
oder beide Zyklen umfasst, in eine Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der
entsprechenden akademischen Grade möglich werde.
§3. Aggregation und Inkorporation sind nicht möglich, wenn das betreffende Institut für die
Erlangung dieser akademischen Grade nicht eingerichtet ist; es muss vielmehr die Hoffnung
bestehen, dass durch seine Verbindung mit der Fakultät wirklich der gewünschte Zweck erreicht
wird.
Art. 52.
§1. Die Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen Fakultäten ist zu fördern, sei es durch
gegenseitige Einladung der Dozenten, sei es durch Bekanntgabe der eigenen wissenschaftlichen
Tätigkeit, sei es durch gemeinsame Forschungen zum Wohl des Volkes Gottes.
§2. Ebenso ist die Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten, auch nichtkatholischen, zu fördern,
wobei jedoch die eigene Identität sorgfältig zu bewahren ist.
ZWEITER TEIL
BESONDERE NORMEN
I.

6.3 Page 53

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53
Die Theologische Fakultät
Art. 53. Die theologischen Fächer sollen so unterrichtet werden, dass ihr innerer Zusammenhang
klar hervortritt und die verschiedenen Dimensionen, die der Lehre der Kirche wesenhaft zu eigen
sind – es handelt sich hier vor allem um die biblischen, patristischen, historischen, liturgischen und
pastoralen Fächer –, ins rechte Licht gerückt werden. Darüber hinaus müssen die Studenten zu
einem tiefen Verständnis des Gegenstandes und gleichzeitig zu einer persönlichen Synthese
sowie zur Kenntnis der Methoden wissenschaftlicher Forschung hingeführt werden, damit sie
lernen, die Lehre der Kirche gebührend darzulegen.
Art. 54. Bei der Darlegung der Lehre beachte man die Normen, die in den Dokumenten des II.
Vatikanischen Konzils (vgl. Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung, Dei Verbum:
AAS 58 [1966] 817 ff.; Dekret über die Ausbildung der Priester, Optatam totius: AAS 58 [1966] 713
ff.) und in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles enthalten sind (vgl. praesertim Paul VI,
Brief Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. November 1974: AAS [1974] 673 ff; Sacrae
Congr. pro Institutione Catholica Litteras: De institutione theologica [22. Februar 1976]; De
institutione canonistica [1 März 1975]; De institutione philosophica [20. Januar 1972]; De
institutione liturgica [3. Juni 1979]; De institutione in mediis communicationis [19. März 1986]; De
institutione in doctrina sociali Ecclesiae [30. Dezember 1988]; De patrum Ecclesiae studio [10.
November 1989]; De institutione circa matrimonium et familiam [19. März 1995]), soweit sie auch
die akademischen Studien betreffen.
Art. 55. Die Pflichtfächer sind:
1. im ersten Studienzyklus:
a) Die für das Studium der Theologie erforderlichen philosophischen Fächer, also vor allem die
systematische Philosophie und die Philosophiegeschichte (antike, mittelalterliche, moderne,
zeitgenössische). Die systematische Lehre soll, über eine allgemeine Einleitung hinaus, die
grundlegenden Teile der Philosophie beinhalten: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des
Seins und der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4)
philosophische Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre.
Ohne die Humanwissenschaften sollen die streng philosophischen Disziplinen (vgl. OrdVG, Art.
66, Nr. 1a.) wenigstens 60 Prozent der Kreditpunkte in den ersten beiden Jahren ausmachen. In
jedem einzelnen Jahr sollte eine angemessene Zahl von Kreditpunkten für ein volles universitäres
Studienjahr vorgesehen werden.
Es ist sehr zu bevorzugen, die Kurse in Philosophie in den ersten beiden Jahren der
philosophisch-theologischen Ausbildung zusammen zu fassen. Diese Philosophiestudien, die im
Hinblick auf das Theologiestudium absolviert werden, sollten im Laufe der ersten beiden Jahre mit

6.4 Page 54

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54
den Einführungskursen in die Theologie verbunden werden.
b) Die theologischen Fächer, also:
- die Heilige Schrift: Einführung und Exegese;
- die Fundamentaltheologie, unter Bezugnahme auf die Problematik des Ökumenismus, der
nicht-christlichen Religionen, des Atheismus sowie der anderen Strömungen zeitgenössischen
Denkens;
- die dogmatische Theologie;
- die Moraltheologie und Spiritualität;
- die Pastoraltheologie;
- die Liturgie;
- die Kirchengeschichte, Patristik und Archäologie;
- das Kirchenrecht.
c) die Nebenfächer, d.h. einige Zweige der Humanwissenschaften, die lateinische Sprache, die
biblischen Sprachen, soweit sie für die nachfolgenden Studienzyklen erforderlich sind.
2. im zweiten Zyklus:
die zweckmäßig in Sektionen eingeteilten Spezialfächer, mit den entsprechenden Übungen und
Seminaren, einschließlich einer schriftlichen Arbeit.
3. im dritten Zyklus:
Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche besonderen Fächer unterrichtet
werden sollen, mit den dazugehörigen Übungen und Seminaren und welche antike und moderne
Sprachen der Student zu lesen beherrschen muss, um seine Dissertation ausarbeiten zu können.
Art. 56. In den fünf grundlegenden Studienjahren des ersten Zyklus ist gewissenhaft dafür Sorge
zu tragen, dass alle Fächer systematisch, ausführlich und mit eigener Methode unterrichtet
werden, damit sie auf harmonische und wirksame Weise zu einer soliden, organischen und
vollständigen theologischen Bildung der Studenten beitragen und diese somit befähigen, sowohl
ihr Studium im zweiten Zyklus fortzusetzen als auch die ihnen übertragenen kirchlichen Aufgaben
gut zu erfüllen.
Art. 57. Die Zahl der Philosophie lehrenden Dozenten muss mindestens drei betragen, die auch
mit den erforderlichen philosophischen Titeln ausgestattet sind (vgl. OrdVG, Art. 17 und 67 § 2).
Sie müssen fest angestellt sein, das heißt sich in Vollzeit der Lehrtätigkeit in Philosophie und der
Forschung auf diesem Gebiet widmen.
Art. 58. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende
des ersten und zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder

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55
eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in dem
betreffenden Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis
zu stellen hat.
Art. 59. Es obliegt der Fakultät festzulegen, unter welchen Bedingungen Studenten, die ein
philosophisch-theologisches Studium in einem Priesterseminar oder an einer anderen
anerkannten Hochschule absolviert haben, zum zweiten Zyklus zugelassen werden können, wobei
sorgfältig auf die bereits vollzogenen Studien Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, der Besuch
besonderer Kurse und die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben ist.
II.
Die Kirchenrechtliche Fakultät
Art. 60. Es ist die Aufgabe der Fakultät für lateinisches oder orientalisches Kirchenrecht, die
Geschichte und die Texte der kirchlichen Gesetzgebung, ihr Wesen und ihren inneren
Zusammenhang sowie ihre theologische Grundlegung wissenschaftlich darzustellen.
Art. 61. Die Pflichtfächer sind:
1. im ersten Studienzyklus:
a) Elemente der Philosophie: philosophische Anthropologie; Metaphysik; Ethik;
b) Elemente der Theologie: Einleitung in die Hl. Schrift, Fundamentaltheologie: die göttliche
Offenbarung, ihre Übermittlung und Glaubwürdigkeit, Trinitätstheologie, Christologie,
Gnadenlehre, vor allem aber Ekklesiologie, allgemeine und besondere Sakramententheologie,
allgemeine und besondere Moraltheologie;
c) die Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen;
d) Latein.
2. im zweiten Studienzyklus:
a) der Codex des kanonischen Rechtes bzw. der Codex der Canones der orientalischen Kirchen
in ihren Teilen und die anderen kanonischen Gesetze;
b) die damit in Verbindung stehenden Fächer: Theologie des kanonischen Rechts;
Rechtsphilosophie, die Institutionen des römischen Rechtes, Elemente des staatlichen Rechtes,
Geschichte der kanonischen Institutionen, Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts;

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56
Beziehungen zwischen Kirche und Staat; kanonische Verwaltungs- und Gerichtspraxis;
c) für die Studierenden einer Fakultät des lateinischen kanonischen Rechts eine Einführung in den
Codex der Canones der orientalischen Kirchen; für die Studierenden einer Fakultät des
orientalischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex des kanonischen Rechts;
d) Latein;
e) besondere Fächer, Übungen und Seminare entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen
Fakultät.
3. im dritten Studienzyklus:
a) die lateinische Sprache des kanonischen Rechts;
b) besondere Kurse oder Übungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.
Art. 62.
§1. Wer die philosophisch-theologischen Studien in einem Priesterseminar oder an einer
theologischen Fakultät absolviert hat, kann sofort zum zweiten Zyklus zugelassen werden, sofern
es nicht notwendig oder angemessen scheint, einen vorausgehenden Kurs der lateinischen
Sprache oder der Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen zu verlangen.
Wer nachweist, dass er bereits einige Fächer des ersten Zyklus an einer dazu geeigneten Fakultät
oder einem Hochschulinstitut ordnungsgemäß studiert hat, kann von diesen dispensiert werden.
§2. Wer bereits einen akademischen Grad im staatlichen Recht erworben hat, kann von einigen
Kursen des zweiten Studienzyklus (z. B. dem römischen Recht und dem Zivilrecht) dispensiert
werden, jedoch ohne ihn von der dreijährigen Dauer des Lizentiatsstudiums zu befreien.
§3. Am Ende des zweiten Studienzyklus müssen die Studierenden die lateinische Sprache so gut
kennen, dass sie den Codex des kanonischen Rechts und den Codex der Canones der
orientalischen Kirchen gut verstehen; im dritten Studienzyklus müssen sie in der Lage sein, die
Quellen des kanonischen Rechts angemessen auszulegen, aber auch andere Sprachen
beherrschen, die zur Ausarbeitung der Dissertation notwendig sind.
Art. 63. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende
des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine
gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in diesem Zyklus
beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

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57
III.
Die philosophische Fakultät
Art. 64.
§1. Forschung und Lehre der Philosophie an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie müssen
sich auf das „immer gültige philosophische Erbe” (vgl. can. 251 CIC und II. Vatikanisches Konzil,
Dekret über die Ausbildung der Priester, Optatam totius) stützen, wie es sich im Laufe der
Geschichte, insbesondere im Werk des heiligen Thomas von Aquin entwickelt hat. Gleichzeitig soll
die an einer kirchlichen Fakultät gelehrte Philosophie offen sein für die Ergebnisse, die neuere
Forschungen erbracht haben und weiterhin erbringen. Es ist dabei wichtig, die weisheitliche und
metaphysische Dimension der Philosophie zu betonen.
§2. Im ersten Zyklus muss die Philosophie so gelehrt werden, dass die Studenten im Lauf des
grundlegenden Studienzyklus zu einem soliden und einheitlichen Gesamtbild des Lehrgebäudes
gelangen, die verschiedenen philosophischen Systeme prüfen und beurteilen lernen und sich
allmählich daran gewöhnen, selbst philosophisch zu denken.
§3. Wenn die Studenten des ersten Zyklus der theologischen Studien die Kurse im ersten Zyklus
einer Philosophischen Fakultät besuchen, soll darauf geachtet werden, dass die Besonderheit von
Inhalt und Zweck eines jeden Ausbildungskurses gewahrt wird. Am Ende der philosophischen
Ausbildung wird kein akademischer Titel in Philosophie verliehen (vgl. VG, Art. 74 Bst a). Die
Studenten können jedoch eine Bescheinigung über die besuchten Kurse und die erreichten
Kreditpunkte erbitten.
§4. Die im ersten Zyklus erhaltene Ausbildung kann im folgenden Zyklus der beginnenden
Spezialisierung durch eine größere Konzentration auf einen Teil der Philosophie und einen
größeren Einsatz des Studenten im philosophischen Denken vervollständigt werden.
§5. Es ist angebracht, eine klare Unterscheidung zwischen Studien an kirchlichen Fakultäten für
Philosophie und dem philosophischen Kurs, der integraler Bestandteil der Studien an einer
Theologischen Fakultät oder in einem Priesterseminar ist, zu treffen. Sollten sich in einer
Institution nebeneinander sowohl eine kirchliche Fakultät für Philosophie als auch eine Fakultät für
Theologie befinden, ist die entscheidende Instanz, die das Studienprogramm festlegt, wenn die
Kurse für Philosophie als Teil des ersten Zyklus, also in den ersten fünf Jahren der Theologie in
der Philosophischen Fakultät absolviert werden, der Dekan der Theologischen Fakultät. Dabei
sind das geltende Recht zu beachten und die enge Kooperation mit der Philosophischen Fakultät
zu würdigen.

6.8 Page 58

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58
Art. 65. Bei der philosophischen Unterweisung müssen die sie betreffenden Normen beobachtet
werden, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Optatam totius: AAS [1966]
713 ff.; Gravissimum educationis: AAS 58 [1966] 728 ff.) sowie in den jüngeren Dokumenten des
Heiligen Stuhles enthalten sind (vgl. Pauli VI Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. Nov.
1974: AAS 66 [1974] 673 ff.; Sacrae Congr. pro Institutione Catholica Litteras de institutione
philosophica [20. Januar 1972]; Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio: AAS 91 [1999] 5 ff.,
Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor: AAS 85 [1993] 1133 ff.), soweit sie sich auf die
akademischen Studien beziehen.
Art. 66. Die Pflichtfächer der verschiedenen Zyklen sind:
1. im ersten Zyklus:
a) die grundlegenden Pflichtfächer:
- Eine generelle Einführung, die insbesondere darauf bedacht ist, die weisheitliche Dimension
der Philosophie zu zeigen.
- Die philosophischen Hauptfächer: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des Seins und
der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4) philosophische
Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre. Eine besondere Bedeutung gilt der
Metaphysik. Diesem Umstand sollte eine ausreichende Zahl an Kreditpunkten entsprechen.
- Die Philosophiegeschichte: antike, mittelalterliche, moderne und zeitgenössische. Das
aufmerksame Studium der jüngeren philosophischen Richtungen mit größerem Einfluss, sollte
wenn möglich von der Lektüre der Texte der bedeutenderen Autoren begleitet sein. Je nach
Erfordernis sollte ein Studium der einheimischen Philosophien hinzugefügt werden.
Die grundlegenden Pflichtfächer sollten wenigstens 60 % und nicht mehr als 70 % der
Kreditpunkte des ersten Zyklus ausmachen.
b) Die ergänzenden Pflichtfächer:
- Das Studium des Verhältnisses von Vernunft und christlichem Glauben bzw. zwischen
Philosophie und Theologie aus systematischer und historischer Sicht unter Wahrung sowohl der
Autonomie beider Gebiete voneinander als auch ihrer Verbindung miteinander.
- Lateinkenntnisse, die das Verständnis der philosophischen Werke (besonders der
christlichen Autoren), die in dieser Sprache abgefasst sind, ermöglichen. Die Lateinkenntnisse

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59
sollen innerhalb der ersten beiden Jahre festgestellt werden.
- Eine moderne Fremdsprache außer der eigenen Muttersprache. Die Kenntnisse sollen vor
dem Ende des dritten Jahres festgestellt werden.
- Eine Einleitung in die Methodologie des Studiums und das wissenschaftliche Arbeiten, die
zum Gebrauch des Instrumentariums der Forschung und zum praktischen argumentativen Diskurs
befähigen soll.
c) Die ergänzenden Wahlfächer aus den Bereichen:
- Literatur und Künste;
- Human- oder Naturwissenschaft (z. B.: Psychologie, Soziologie, Geschichte, Biologie,
Physik). Man achte darauf, dass insbesondere eine Verbindung zwischen den Wissenschaften
und der Philosophie hergestellt wird.
- Andere mögliche philosophische Wahlfächer: z. B.: Philosophie der Wissenschaften,
Kulturphilosophie, Philosophie der Kunst, Philosophie der Technik, Sprachphilosophie,
Rechtsphilosophie, Religionsphilosophie.
2. im zweiten Zyklus:
- Einige spezielle Fächer, die je nach den verschiedenen Spezialisierungen, einschließlich
der Übungen und Seminare und einer schriftlichen Arbeit auf die verschiedenen Sektionen
aufgeteilt werden.
- Erlernen oder Vertiefen des klassischen Griechisch oder einer zweiten modernen
Fremdsprache über die im ersten Zyklus geforderte hinaus oder deren Vertiefung.
3. im dritten Zyklus:
Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche speziellen Fächer zu behandeln
sind, einschließlich ihrer Übungen und Seminare. Das Erlernen einer weiteren Sprache oder die
Vertiefung einer schon vorher erlernten Sprache ist notwendig.
Art. 67. § 1. Die Fakultät muss wenigstens sieben ständige, ausreichend qualifizierte Dozenten
beschäftigen, so dass diese die Lehre in allen grundlegenden Pflichtfächern gewährleisten können
(vgl. OrdVG, Art. 66, Nr. 1.; Art. 48 § 1 Bst. b).
Insbesondere der erste Zyklus muss wenigstens fünf fest angestellte Dozenten aufweisen, die in

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60
folgender Weise aufgeteilt sein sollen: jeweils ein Dozent für Metaphysik, Naturphilosophie,
philosophische Anthropologie, philosophische Ethik und politische Philosophie, Logik und
Erkenntnislehre.
Für die anderen Fächer, ob verpflichtend oder freiwillig, kann die Fakultät andere Dozenten
anfragen.
§2. Ein Dozent ist zur Lehrtätigkeit in einer kirchlichen universitären Einrichtung befähigt, wenn er
die entsprechenden akademischen Grade einer kirchlichen Fakultät für Philosophie vorweisen
kann (vgl. OrdVG, Art. 19).
§3. Ist der Dozent weder in Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen
Lizentiats, kann er nur unter der Bedingung als fest angestellter Dozent aufgenommen werden,
dass seine philosophische Ausbildung sowohl nach Inhalt als auch nach Methode mit jener
übereinstimmt, die in einer kirchlichen Fakultät üblich ist. In der Bewertung der Kandidaten für die
Lehre in einer kirchlichen Fakultät für Philosophie muss beachtet werden: die nötige Kompetenz in
den von ihnen gelehrten Fächern; eine angemessene Offenheit für den Zusammenhang des
Wissens; die Zustimmung in ihren Publikationen und ihrer didaktischen Tätigkeit zu der vom
Glauben gelehrten Wahrheit; eine angemessen vertiefte Kenntnis des harmonischen
Verhältnisses von Glaube und Vernunft.
§4. Es soll sichergestellt sein, dass an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie immer eine
Mehrheit von fest angestellten Dozenten gewahrt wird, die ein kanonisches Doktorat in
Philosophie besitzen, oder – falls das philosophische Doktorat durch eine nichtkirchliche
Universität verliehen wurde – zumindest mit einem kirchlichen Lizentiat ausgestattet sind.
Art. 68. Generell soll ein Student, um zum zweiten Zyklus in Philosophie zugelassen zu werden,
das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie erworben haben.
Wenn ein Student die philosophischen Studien an einer nichtkirchlichen Fakultät für Philosophie
an einer katholischen Universität oder einer anderen Hochschule absolviert hat, kann er zum
zweiten Zyklus nur zugelassen werden, nachdem er durch eine geeignete Prüfung gezeigt hat,
dass seine Vorbildung mit jener vergleichbar ist, die von einer kirchlichen Fakultät für Philosophie
geleistet wird und eventuelle Mängel in Bezug auf die Jahre und die für den ersten Zyklus auf der
Basis der vorgesehenen Studienpläne entsprechend den vorliegenden Ordinationes behoben hat.
Die Wahl der Kurse muss eine Synthese der gelehrten Fächer fördern (vgl. VG, Art. 82, a). Am
Ende dieser Ergänzungsstudien wird der Student zum zweiten Zyklus zugelassen, jedoch ohne
das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie zu erhalten.
Art. 69. § 1. Der Reform des ersten Zyklus von drei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie,
die mit dem Bakkalaureat in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Affiliation

7 Pages 61-70

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61
der Philosophie dies mit dem, was für den ersten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der
Zahl der Jahre als auch des Studienplans übereinstimmen (vgl. OrdVG, Art. 66, 1); die Zahl der
fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem affiliierten Institut soll
wenigstens fünf betragen (vgl. OrdVG, Art. 67).
§2. Der Reform des zweiten Zyklus von zwei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit
dem Lizentiat in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Aggregation der
Philosophie dies mit dem, was für den ersten und den zweiten Zyklus verfügt worden ist, sowohl
hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans (vgl. VG, Art. 74 a und b; OrdVG, Art.
66) übereinstimmen; die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in
einem aggregierten Institut soll wenigstens sechs betragen (vgl. OrdVG Art. 67).
§3. Der Reform des Studienplans innerhalb des ersten philosophisch-theologischen Zyklus, der
mit dem Bakkalaureat in Theologie abgeschlossen wird, Rechnung tragend soll die philosophische
Ausbildung eines affiliierten Instituts in Theologie mit dem, was hinsichtlich des Studienplans
verfügt worden ist (vgl. OrdVG, Art. 51, 1) übereinstimmen. Die Zahl der fest angestellten
Dozenten soll wenigstens zwei betragen.
IV.
Sonstige Fakultäten
Art. 70. Um die Aufgaben zu erfüllen, die in Art. 85 der Konstitution dargelegt sind, sind schon
folgende Fakultäten oder Institute ad instar facultatis errichtet worden und befähigt, akademische
Grade in der Autorität des Hl. Stuhls zu verleihen:
- Christliche Archäologie;
- Bioethik;
- Kommunikationswissenschaft;
- Rechtswissenschaften;
- Christliche und klassische Literatur;
- Liturgiewissenschaft;
- Missiologie;
- Kirchenmusik;
- Altorientalistik;
- Psychologie;
- Erziehungswissenschaften;
- Religionswissenschaften;
- Sozialwissenschaften;
- Spiritualität;
- Kirchengeschichte;

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62
- Arabische Studien und Islamistik;
- Bibelwissenschaft;
- Orientalistik;
- Studien zu Ehe und Familie.
Seine Heiligkeit Papst FRANZISKUS hat die vorliegenden Verordnungen genehmigt und deren
Veröffentlichung angeordnet, ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften.
Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, am 27. Dezember 2017, dem
Fest des heiligen Apostel und Evangelisten Johannes.
Giuseppe Card. VERSALDI
Präfekt
Angelo Vincenzo ZANI
Titularerzbischof von Volturno
Sekretär
ANHANG I
zu Art. 6 der Ordinationes
Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät
Unter Berücksichtigung alles dessen, was in der Apostolischen Konstitution und in den ihr
beigefügten Verordnungen enthalten ist – wobei Dinge die mehr ins Einzelne gehen und leichter
einer Veränderung unterliegen –, sollen die Statuten einer Universität oder Fakultät besonders die
folgenden Punkte behandeln:
1. Namen, Wesen und Zweck der Universität oder Fakultät (mit einer kurzen Geschichte im
Vorwort).
2. Leitung – Der Großkanzler; die akademischen Behörden sowohl als Einzelpersonen als auch

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63
kollegial, ihre genauen Aufgaben; Art und Weise ihrer Wahl sowie ihre Amtszeit; Art und Weise
der Wahl der kollegialen Behörden oder der Mitglieder der Räte sowie ihre Amtszeit.
3. Lehrkörper – Sein Mindestumfang in jeder einzelnen Fakultät; in welche Kategorien sowohl die
fest- wie die nicht festangestellten Dozenten einzuteilen sind; welche Voraussetzungen sie erfüllen
müssen; ihre Ernennung, Beförderung und Entlassung, wobei hier insbesondere die Gründe sowie
das Verfahren hierzu festzulegen sind; ihre Pflichten und Rechte.
4. Studenten – Die Voraussetzungen für ihre Inskription; ihre Pflichten und Rechte.
5. Beamte und Angestellte – Ihre Pflichten und Rechte.
6. Akademische Grade – Welche Grade an den einzelnen Fakultäten verliehen werden und unter
welchen Bedingungen; andere Titel.
7. Lehrmittel und EDV-Ausstattung – Die Bibliothek; wie ihre Erhaltung und Erweiterung
vorgesehen ist; die anderen didaktischen Hilfsmittel und, wenn nötig, die Laboratorien.
8. Betriebswirtschaftliche Verwaltung – Das Vermögen der Universität oder Fakultät und seine
Verwaltung; die Normen betreffs der Gehälter für die akademischen Behörden, den Lehrkörper
und die Beamten sowie betreffs der Studiengebühren einschließlich der Studienbeihilfen.
9. Beziehungen zu anderen Fakultäten, Instituten, etc.
Studienordnung
1. Welche Studienordnung in jeder Fakultät gilt;
2. Welche Studienzyklen vorgesehen sind;
3. Welche Fächer unterrichtet werden: ihre Verbindlichkeit und Stundenzahl;
4. Welche Seminare und Übungen vorgesehen sind;
5. Welche Examen und Prüfungen;
6. Eventuelle Modalitäten im Hinblick auf Fernstudien.
ANHANG II
zu Art. 70 der Ordinationes
Sektoren kirchlicher Studien, wie sie derzeit (im Jahre 2020) in der akademischen Ordnung der
Kirche vorhanden sind
Auflistung:

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64
Hinweis: die einzelnen Studiensektoren, die hier in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet sind,
bestehen derzeit. Unter ihnen sind die unterschiedlichen Spezialisierungen zusammengefasst.
Die vorhandenen Spezialisierungen finden sich in der Datenbank der kirchlichen
Hochschuleinrichtungen, die im Internet unter der Homepage www.educatio.va zugänglich ist.
Darüber hinaus enthält die Datenbank alle von der Kongregation für das Katholische
Bildungswesen errichteten oder approbierten Hochschuleinrichtungen, die Teil des
Bildungssystems des Heiligen Stuhls sind.
1. Christliche Archäologie;
2. Bioethik;
3. Kommunikationswissenschaft;
4. Kirchenrecht;
5. Rechtswissenschaften;
6. Philosophie;
7. Christliche und klassische Literatur;
8Judaistik und Studien der Beziehungen Judentum-Christentum;
9. Liturgiewissenschaft;
10. Missiologie;
11. Kirchenmusik;
12. Altorientalistik;
13. Psychologie;
14. Erziehungswissenschaften;
15. Religionswissenschaften;
16. Sozialwissenschaften;
17. Spiritualität;
18. Kirchengeschichte;
19. Arabische Studien und Islamistik;
20. Bibelwissenschaften;
21. Orientalische Studien;
22. Studien zu Ehe und Familie;
23. Studien in Friedenswissenschaften;
24. Studien in ganzheitlicher Ökologie;
25. Theologie.

7.5 Page 65

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65
[1] Vgl. Augustinus, Bekenntnisse X,23.33; I,1,1.
[2] Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 22.
[3] Apostolische Konstitution Sapientia christiana, Einleitung, III. (vgl. unten, Anhang I).
[4] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen
Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September
2015).
[5]Nr. 14.
[6] Ebd., 16.
[7] Ebd.
[8] Vgl. ebd.
[9]Ebd., 19.
[10] Ebd., 20.
[11] I.
[12] Nr. 85.
[13] Nr. 14.
[14] Nr. 20.
[15] Enzyklika Caritas in veritate, 42.
[16] Vgl. ebd, 54; Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 1.
[17] Enzyklika Caritas in veritate, 33.
[18] Ebd., 30.
[19] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, Kap. 5.
[20] Ebd., 30.

7.6 Page 66

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66
[21] Vgl. Ansprache zum 5. Nationalen Kongress der Kirche in Italien (Florenz, 10. November
2015).
[22] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 55.
[23] Vgl. Enzyklika Laudato si, 139.
[24] Ebd., 61.
[25] Vgl. ebd., 194.
[26] Ebd., 53; vgl. Nr. 105.
[27] Ebd., 114.
[28] Ansprache an die Gemeinschaft der Päpstlichen Universität Gregoriana, des Päpstlichen
Bibelinstituts und des Päpstlichen Ostkirchlichen Instituts (10. April 2014): AAS 106 (2014), 374.
[29] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 11; 34ff; 164-165.
[30] Ebd. 165.
[31] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 1.
[32] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 111.
[33] Vgl. Verkündigungsbulle des außerordentlichen Jubiläums der Barmherzigkeit Misericordiae
Vultus (11. April 2015).
[34] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 87 u. 272.
[35] Ebd. 92.
[36] Vgl. Enzyklika Laudato si, 49.
[37] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 176; vgl. Kap. 4.
[38] Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Kompendium der Soziallehre der Kirche, 52;
vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 178.
[39] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 195.

7.7 Page 67

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67
[40] Enzyklika Laudato si, 240.
[41] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 239.
[42] Enzyklika Caritas in veritate, 4.
[43] Einleitung III.; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 62.
[44] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 74.
[45] Nr. 31.
[46] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 134.
[47] The Idea of a University, Discourse VII, 6.
[48] Vgl. Delle cinque piaghe della Santa Chiesa, Kap. II., passim: Opere di Antonio Rosmini, a
cura di A. Valle, vol. 56, Città Nuova Ed., Roma, 21998.
[49] Nr. 164.
[50] Ebd.
[51] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen
Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September
2015).
[52] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 236.
[53] Johannes Paul II, Apostolisches Schreiben Novo Millennio ineunte (6. Januar 2001), 40
[54] Ebd.
[55] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 116.
[56] Katechese bei der Generalaudienz, 26. April 2006.
[57] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen
Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September
2015), hier mit Bezug auf das Apostolische Schreiben Evangelii gaudium, 115.
[58] Brief an den Großkanzler der Päpstlichen Katholischen Universität von Argentinien zum 100.

7.8 Page 68

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68
Jahrestag der Theologischen Fakultät (3. März 2015).
[59] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 227-228.
[60] Einleitung, III.
[61] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 133.
[62] Vgl. Enzyklika Laudato si’, 47; Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 50.
[63] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 45.
[64] Ebd. 132.
[65] Nr. 201.
[66] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen
Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September
2015).
[67]Enzyklika Laudato si’, 202.
[68] Enzyklika Evangelii gaudium, 278.
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